§ 52a Abs. 2 BAT regelt die Folgen des Arbeitsausfalls, die nicht ursächlich im betrieblichen Bereich zu suchen sind. Zu den technisch bedingten Verkehrsstörungen, die zu der Arbeitsversäumnis führen, zählen z.B. Störungen des Straßen- oder Eisenbahnbetriebes durch Stromausfall sowie Defekte an Verkehrssteuerungsanlagen. Keine technisch bedingten Verkehrsstörungen sind z.B. der Streik des Fahrpersonals öffentlicher Verkehrsmittel, ebenso wenig zählen hierzu technische Störungen am privaten Kraftfahrzeug.

Ist die Arbeitsversäumnis infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Weg zur Arbeit unvermeidbar, behält der Angestellte ebenfalls grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch. Hierzu zählen alle wetterbedingten Ereignisse wie Schnee- und Eisglätte, Hochwasser sowie Sturmschäden.

In allen genannten Fällen des Absatzes 2 behält der Angestellte seinen Vergütungsanspruch (einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen), jedoch nur für längstens zwei aufeinander folgende Kalendertage. Sonn- und Feiertage werden somit mitgezählt. Weitere Voraussetzung ist, dass die ausgefallene Arbeitszeit nicht durch Leistungsverschiebung, insbesondere im Rahmen von Gleitzeitregelungen, ausgeglichen werden kann. Des Weiteren kann der Arbeitgeber auch in den Fällen des Absatzes 2 eine Nachholung der ausgefallenen Arbeit ohne erneute Bezahlung verlangen. Anders als in § 52a Abs. 1 BAT der genannten Vorschrift ist in Absatz 2 hierfür keine Frist festgelegt. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist aber auch dieses Verlangen nur innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist zulässig.

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