In § 52a BAT werden Regelungen zur Fortzahlung der Vergütung bei im Einzelnen bestimmten Leistungsstörungen im Rahmen des sog. Betriebsrisikos getroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt das Betriebsrisiko grundsätzlich der Arbeitgeber, weil dieser den Betrieb leitet und organisiert und die Erträge zieht. Es ist somit regelmäßig Sache des Arbeitgebers, das Funktionieren des Betriebes sicherzustellen. Hieraus folgt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Vergütung auch in den Fällen, in denen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme dieser Arbeitsleistung durch den Arbeitgeberunmöglich werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung nicht auf betriebstechnischen Störungen beruhen, sondern von außen auf den Betrieb einwirken. Dies können Erdbeben, Überschwemmungen, Brände, Unglücksfälle sowie extreme Witterungsverhältnisse sein.[1] Diese Grundsätze der Betriebsrisikolehre können zulässigerweise durch kollektiv- sowie einzelarbeitsvertragliche Vereinbarungen abbedungen werden. Dabei muss eine abweichende Regelung deutlich und klar zum Ausdruck gebracht werden.[2]

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