Soweit keine festen Arbeitszeiten vereinbart sind, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang abzurufen. Die moderne Arbeitswelt ist vielmehr geprägt durch die Möglichkeit, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten – sowohl von den Beschäftigten als auch von den Arbeitgebern.

Disponieren die Beschäftigten selbst über ihre Arbeitszeit (Gleitzeitmodelle) kann schon denklogisch für die Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz kein Annahmeverzug entstehen. Dies gilt jedoch auch im Fall einer flexiblen Bestimmung durch den Arbeitgeber. § 6 Abs. 1 TVöD/TV-L legt lediglich eine "regelmäßige" Arbeitszeit pro Woche fest. Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang auch als "durchschnittlich" zu verstehen (siehe Beitrag Arbeitszeit). Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen (siehe Beitrag Weisungsrecht). Wird die durchschnittliche Arbeitszeit unterschritten, bedeutet dies nicht zwangsläufig auch einen Annahmeverzug, wenn an anderen Tagen wieder mehr Arbeitsleistung gefordert wird. Dies ist erst nach Ablauf des vereinbarten Ausgleichszeitraums möglich.[1]

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