Während für Angestellte nach dem BAT eine Probezeit von sechs Monaten vorgesehen ist, beträgt die Probezeit im Arbeiterbereich seit 1.4.1991 drei Monate. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Probezeit von lediglich sechs Wochen tariflich vereinbart. Im Übrigen entspricht § 5 BMT-G II wörtlich der Regelung des § 5 BAT.

Auch die kürzere Probezeit des BMT-G II verlängert sich nur, wenn der Arbeiter an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet hat, um die entsprechenden Ausfallzeiten. Eine darüber hinausgehende einzelvertragliche Verlängerung der Probezeit ist ausgeschlossen. Die Kündigungsvorschriften der §§ 50 Abs. 1 und 54 BMT-G II bleiben auch im Falle einer verlängerten Probezeit unberührt.

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