Während Absatz 1 wörtlich § 58 BAT entspricht, ist in § 49 Abs. 3 BMT-G II die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen ausdrücklich tarifiert. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen gelten im Übrigen für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen. Ebenso ist in diesem Zusammenhang das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten.

Als mögliche Beendigungstatbestände nennt § 49 Abs. 3 BMT-G II den vereinbarten Zeitablauf oder die Beendigung der Arbeit (durch Zweckerfüllung bzw. Eintritt eines bestimmten Ereignisses). Der Arbeitgeber hat im letztgenannten Fall den Arbeitnehmer eine angemessene Zeit vorher auf den konkreten Zeitpunkt der Beendigung der Arbeit hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht nach, dürfte dies wohl nicht zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung führen; allenfalls könnte der Arbeitnehmer Schadensersatz geltend machen.

Ergänzend wird auf die in der Anlage 10 enthaltene Sondervereinbarung für vorübergehend beschäftigte Arbeiter und Saisonarbeiter hingewiesen.

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