Gemäß § 48 BMT-G II ist eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs generell verboten. Im Gegensatz zu § 47 Abs. 8 BAT kann dies auch mit einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht in Betracht kommen. Ausgenommen ist lediglich eine gemäß § 11 BMT-G II genehmigte Nebenbeschäftigung während des Urlaubs oder Arbeiten im privaten Bereich (Bau des Eigenheims, Arbeiten für Verwandte, etc.), sofern dies nicht dem Erholungszweck zuwiderläuft.

Nach einer Entscheidung des BAG (BAG, Urt. v. 25.02.1988, 8 AZR 596/85) ist die gemäß § 48 BMT-G II in Satz 2 vorgesehene Rückforderung des Urlaubslohns im Falle verbotener Erwerbstätigkeit nur auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Tarifurlaub beschränkt. Die Tarifvertragsparteien dürften nach Meinung des BAG von der Lohnzahlungspflicht nach dem BUrlG nicht abweichen. Dessen ungeachtet ist eine Erwerbstätigkeit auch während des gesetzlichen Mindesturlaubs unzulässig.

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