Gemäß § 42 Abs. 1 BMT-G II erhalten Arbeiter einen Zusatzurlaub, wenn sie unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten und diese Arbeiten zeitlich überwiegend verrichten. Welche Arbeiten als gesundheitsgefährdend gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist, wird gemäß § 42 Abs. 2 BMT-G II im Rahmen der Richtlinien in der Anlage 11 bezirklich geregelt.

In der Anlage 11 sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zusatzurlaubs in den Absätzen 1, 2, 3 normiert. Der Absatz 4 der Anlage 11 enthält einen Beispielskatalog von erheblich gesundheitsgefährdenden Arbeiten. Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs genügt es jedoch nicht, dass eine der im Verzeichnis des Absatzes 4 der Anlage 11 genannte Tätigkeit ausgeübt wird. In jedem Einzelfall ist eine Prüfung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten unter Beachtung der grundsätzlichen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 der Anlage 11 erforderlich.

In § 42 Abs. 5 BMT-G II ist ein so genannter "Winterzusatzurlaub" tarifiert. Ein entsprechender Anspruch (höchstens 2 Arbeitstage) besteht, wenn der Arbeiter seinen gesamten Urlaub oder Teile davon aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen in der Zeit vom 1. November bis 15. März nehmen muss.

Gemäß § 42 Abs. 6 Unterabs. 1 BMT-G II ist eine grundsätzliche Begrenzung des Zusatzurlaubs auf insgesamt 5 Arbeitstage bzw. zusammen mit dem Erholungsurlaub auf 34 Arbeitstage vorgesehen. Ausnahmen von dieser Beschränkung (z.B. Urlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX) enthält § 42 Abs. 6 Unterabs. 2 BMT-G II.

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