Hinsichtlich der Gewährung eines Sozialzuschlags verweist § 33 BMT-G II auf das Ortszuschlagsrecht für Angestellte gemäß § 29 BAT. Dies beschränkt sich jedoch nur auf den "kinderbezogenen" Anteil des Ortszuschlags der Stufen 3 ff. Ein der Stufe 2 des Ortszuschlags entsprechender "ehegattenbezogener" Sozialzuschlag ist für Arbeiter nicht tarifiert.

In der Praxis ist unter Heranziehung der Vorschriften des § 29 BAT zu prüfen, ob dem Arbeiter (wenn er Angestellter wäre) ein Ortszuschlag der Stufen 3 ff. der Tarifklasse II zustehen würde. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist als Sozialzuschlag ein entsprechender Betrag zu gewähren.

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