§ 28 BMT-G II sieht unter den hier näher bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von § 25 Abs. 4 BMT-G II für minderleistungsfähige Arbeiter vor. Eine Lohnstandssicherung kommt jedoch nur im Hinblick auf die abschließend aufgeführten Sachverhalte in Betracht.

Alle in § 28 BMT-G II genannten Fälle setzen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Arbeit und der Leistungsminderung voraus ( § 28 Abs. 1 - Arbeitsunfall, Berufskrankheit -; § 28 Abs. 2 - Gesundheitsschädigung durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit bzw. Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit -).

Voraussetzungen der Lohnstandssicherung nach § 28 BMT-G II im Einzelnen:

Der Arbeiter behält unter den o.g. Voraussetzungen im Rahmen der Lohnstandssicherung:

  • den jeweiligen Monatstabellenlohn seiner bisherigen Lohngruppe
  • seine bisherigen Lohnzulagen, wenn diese bereits 3 Jahre ununterbrochen bezogen wurden
  • seine bisherigen Erschwerniszuschläge, wenn diese bereits 5 Jahre lang für 3/4 der Arbeitszeit bezogen wurden.

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