Nach der Definition des § 67 Nr. 39 BMT-G II sind im Unterschied zum BAT Überstunden bereits die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

§ 17 Abs. 2 BMT-G II enthält eine Pausenregelung für den Fall, dass unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens 2 bzw. mehr als 3 Überstunden geleistet werden. Diese tariflich festgelegten Pausen werden als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung entlohnt. Bei Freizeitausgleich werden die Pausenzeiten ebenfalls abgefeiert.

Für Überstunden, die nachts bzw. sonn- und feiertags geleistet werden müssen, ist eine Lohngarantie in § 17 Abs. 3 BMT-G II vereinbart. Diese wird jedoch nur wirksam, wenn weniger als 3 Überstunden geleistet werden und die Überstunden nicht der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit vorangehen oder folgen. Für diese Fälle greifen die Absätze 2 bzw. 4.

Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 3 BMT-G II gilt die Lohngarantie, auch wenn Arbeiter vor Beginn der Nachtarbeitszeit (nach der Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 27 BMT-G II ist dies die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr) zu Überstunden herangezogen werden, die über den Beginn der Nachtarbeitszeit hinaus andauern. Die vor 20 Uhr geleistete Zeit wird bei der dreistündigen Lohngarantie berücksichtigt. Bei wiederholten Überstunden während der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen gilt die Lohngarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste einzelne Arbeitsleistung.

Die in § 17 Abs. 4 BMT-G II enthaltenen Regelungen hinsichtlich Freizeitausgleich bzw. Überstundenvergütung entsprechen § 17 Abs. 5 BAT. Ergänzend ist in § 17 Abs. 4 Unterabs. 2 BMT-G II vereinbart, dass diese Tarifregelungen auch für in Wechselschichtbetrieben anfallende Mehrarbeitsstunden i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II (vgl. Begriffsbestimmung § 67 Nr. 25a BMT-G II) gelten.

Im Übrigen ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 BMT-G II, dass nur die Zeit abzufeiern ist, in der tatsächlich gearbeitet wurde.

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