Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Arbeitszeit für bestimmte Bereiche ergänzende bzw. abweichende Sondervereinbarungen getroffen wurden (z.B. Anlage 1 - Nahverkehr, Anlage 6 - Theater und Bühnen).

§ 15 BMT-G II entspricht weitgehend den §§ 15 und 16 BAT. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 7 BAT beginnt und endet die Arbeitszeit eines Arbeiters nicht an der Arbeitsstelle, sondern gemäß § 15 Abs. 1 BMT-G II am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Es ist aufgrund der beiden von den Tarifvertragsparteien gewählten unterschiedlichen Bezeichnungen davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz der engere Begriff ist.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsplatz ist üblicherweise der Ort, an dem der Arbeiter die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, so dass die Arbeitszeit somit z.B. nicht bereits beim Durchqueren des Werkstores oder bei Erreichen eines bestimmten Gebäudeteils beginnt oder endet.

Bei wechselnden Arbeitsplätzen beginnt und endet die Arbeitszeit an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz. Sammelplatz ist der Ort, an dem sich eine Gruppe von Arbeitern nach Weisung des Arbeitgebers einzufinden hat (z.B. Betriebshof), um von dort gemeinsam den Weg zum Arbeitsplatz anzutreten.

Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BMT-G II soll auch im Arbeiterbereich an Samstagen nicht gearbeitet werden, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse dies zulassen. Die durch diesen Wochenendfrühschluss ausfallende Arbeitszeit wird ohne Zahlung von Zuschlägen auf die übrigen Tage derselben Kalenderwoche verteilt. Muss ein Teil der Arbeiter samstags arbeiten, soll ein Wochenendfrühschluss abwechselnd für die Bediensteten ermöglicht werden. Die Regelung des Absatzes 3 gilt nicht für Schicht- und Wechselschichtarbeiter i.S.d. Begriffsdefinitionen in § 67 Nr. 34 und 44 BMT-G II.

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