(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent
1. |
die Grundgehaltssätze, |
2. |
die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, |
3. |
der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags, |
4. |
die Amtszulagen sowie die Strukturzulage, |
5. |
die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung, |
6. |
die Anwärtergrundbeträge. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. |
die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, |
2. |
die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in
|
3. |
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter. |
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) 1Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.
(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes, werden ab dem 1. Juli 2014 durch die in der Anlage 2[1] zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
(6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch § 2 dieses Gesetzes, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wie folgt geändert:
1. |
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,08 Euro" durch den Betrag "3,16 Euro" ersetzt. |
2. |
In § 13 wird der Betrag "1,48 Euro" durch den Betrag "1,52 Euro "ersetzt. |
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