(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent

 

1.

die Grundgehaltssätze,

 

2.

die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

3.

der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrags,

 

4.

die Amtszulagen sowie die Strukturzulage,

 

5.

die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung,

 

6.

die Anwärtergrundbeträge.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

 

1.

die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,

 

2.

die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in

 

a)

Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt,

 

b)

Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage,

 

3.

die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter.

 

(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.

 

(4) 1Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.

 

(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes, werden ab dem 1. Juli 2014 durch die in der Anlage 2[1] zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.

 

(6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch § 2 dieses Gesetzes, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wie folgt geändert:

 

1.

In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,08 Euro" durch den Betrag "3,16 Euro" ersetzt.

 

2.

In § 13 wird der Betrag "1,48 Euro" durch den Betrag "1,52 Euro "ersetzt.

[1] Anlage 2 hier nicht abgebildet; siehe Anlage 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.

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