Fernsprecher, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

– Fußnote 1 –[1]

[1] Angestellte, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schichtführer bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung (§ 27Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe VIII. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41), des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteilder Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Bestellung zum Schichtführer setzt voraus, daß neben dem Angestellten mindestens ein weiterer Angestellter im Fernmeldebetriebsdienst in dieser Schicht tätig ist und der Schichtführer für den ordnungsgemäßen Ablauf seiner Schicht verantwortlich ist.

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