1. Fernsprecher an Auskunftsplätzen.
(Auskunftsplätze sind Arbeitsplätze, die von der Verwaltung durch ausdrückliche Anordnung eingerichtet worden sind
a) zur Vermittlung von Gesprächen, die von der annehmenden Vermittlungskraft nicht routinemäßig vermittelt werden können oder
b) zur Erteilung von Auskünften.
– Fußnote 1 –[1]
2. Fernsprecher, die in nicht unerheblichem Umfang fremdsprachlichen Fernsprechverkehr abwickeln. (Der Umfang der fremdsprachlichen Vermittlungstätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
– Fußnote 1 –[2]
3. Angestellte in Fernmeldebetriebsstellen, die die Aufsicht über fünf weitere Angestellte im Femmeldebetriebsdienst führen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4. Fernsprecher nach dreijähriger Bewährung als Fernsprecher in Vergütungsgruppe VIII.
– Fußnote 1 –[3]
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