Die Unterscheidung ist für das Berufsausbildungsverhältnis nicht von Bedeutung. In den Personalvertretungsgesetzen (vgl. § 4 BPersVG oder §§ 4, 6–8 LPersVG B-W) wird für die Zuordnung danach unterschieden, ob eine Ausbildung zu einem Angestellten – oder Arbeiterberuf absolviert wird.
Entsprechendes gilt auch für Volontäre und Praktikanten (vgl. Praktikanten).
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