Es gibt keine Definition des leitenden Angestellten. Eine Abgrenzung lässt sich aus § 5 Abs. 3 BetrVG nur ablesen, soweit es um betriebsverfassungsrechtliche Fragen geht.[1]
Aus dem Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes ergeben sich keine einheitlichen Kriterien für eine Bestimmung des leitenden Angestellten, da die Personalvertretungsgesetze die Figur des leitenden Angestellten nicht vorsehen, sondern allenfalls Sonderregelungen für Personen enthalten, die Leiter (Stellvertreter) einer Dienststelle sind oder Personalentscheidungen treffen bzw. vorbereiten (vgl. §§ 14 BPersVG, 12 LPersVG B-W). Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG kann leitender Angestellter auch ein Prokurist sein, dessen Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber eingeschränkt ist, soweit er noch bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wahrnimmt und diese nach außen dokumentierten Befugnisse nicht soweit aufgehoben sind, dass diese Leitungsbefugnisse tatsächlich gar nicht bestehen. Prokuristen mit ausschließlichen Stabsfunktionen sind keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG.[2]
Übereinstimmendes Merkmal ist, dass es Angestellte sind, die zumindest in ihrem Bereich weitgehend eigenverantwortlich Arbeitgeberfunktionen ausüben.[3]
Für diesen Personenkreis sind insbesondere folgende Sonderregelungen zu beachten:
- §§ 7, 14 Abs. 3 BPersVG, § 12 LPersVG B-W, nicht wählbar für den Personalrat
- nach § 77 BPersVG, § 81 LPersVG ist die Mitbestimmung des Personalrats bei Angelegenheiten dieser Angestellten weitgehend außer Kraft gesetzt.
- § 17 Abs. 6 und Abs. 7 Ausschluss der Überstundenvergütung für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG, Arbeitszeit, da ArbZG nicht gilt.
- §§ 4, 17 Abs. 5 KSchG, eingeschränkter Kündigungsschutz.
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