Es gibt keine Definition des leitenden Angestellten. Eine Abgrenzung lässt sich aus § 5 Abs. 3 BetrVG nur ablesen, soweit es um betriebsverfassungsrechtliche Fragen geht.[1]

Aus dem Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes ergeben sich keine einheitlichen Kriterien für eine Bestimmung des leitenden Angestellten, da die Personalvertretungsgesetze die Figur des leitenden Angestellten nicht vorsehen, sondern allenfalls Sonderregelungen für Personen enthalten, die Leiter (Stellvertreter) einer Dienststelle sind oder Personalentscheidungen treffen bzw. vorbereiten (vgl. §§ 14 BPersVG, 12 LPersVG B-W). Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG kann leitender Angestellter auch ein Prokurist sein, dessen Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber eingeschränkt ist, soweit er noch bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG wahrnimmt und diese nach außen dokumentierten Befugnisse nicht soweit aufgehoben sind, dass diese Leitungsbefugnisse tatsächlich gar nicht bestehen. Prokuristen mit ausschließlichen Stabsfunktionen sind keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG.[2]

Übereinstimmendes Merkmal ist, dass es Angestellte sind, die zumindest in ihrem Bereich weitgehend eigenverantwortlich Arbeitgeberfunktionen ausüben.[3]

Für diesen Personenkreis sind insbesondere folgende Sonderregelungen zu beachten:

[1] Vgl. dazu Richardi, Wlotzke, Münchner Handbuch § 25 Rdnr. 1 ff. m. w. N.
[3] Müller, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. 1992 Rdnr. 52.

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