In den arbeitsrechtlichen Gesetzen (z. B. §§ 611a, 612, 613a BGB) wird oftmals der Begriff des Arbeitnehmers verwendet. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung ist jedoch nicht vor­handen.

In einigen Gesetzen (z. B. § 5 BetrVG, § 5 ArbGG) wird umschrieben, dass im Sinne der jeweiligen Regelung Arbeitnehmer die Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind. Wer Angestellter oder Arbeiter ist, wird allerdings in derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht definiert. Es ergibt sich folglich aus den einschlägigen vorhandenen Vorschriften nur, dass Arbeitnehmer jedenfalls Angestellte oder Arbeiter sind. Eine besondere Gruppe bilden dazu noch die sog. leitenden Angestellten.[1]

Auch die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge verwenden in den Vorbemerkungen zum BAT und in § 1 ebenso wie zum Beispiel im MTArb oder im BMT-G II (Arbeiter) nur die Begriffe Arbeitnehmer und Angestellte bzw. Arbeiter, ohne diese jedoch zu definieren.

Bisher ist es jedoch noch erforderlich, eine entsprechende Einordnung vorzunehmen, da je nach Zuordnung zu den Angestellten oder Arbeitern verschiedene gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Im gesetzlichen Bereich wurden in jüngster Zeit unterschiedliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte im Entgeltfortzahlungsgesetz und Arbeitszeitrechtsgesetz vereinheitlicht, nachdem die Rechtsprechung bisherige Regelungen, sei es wegen Verstoß gegen Art. 3 GG oder auch Art. 119 EG-Vertrag (Frauendiskriminierung), als verfassungswidrig angesehen hat[2] (zu Kündigungsfristen nach § 622 BGB).

Dies führte ebenfalls zu einer Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte. Durch das sog. Kündigungsfristengesetz[3] wurde § 622 BGB entsprechend geändert.

Eine weitere Entscheidung erging zu § 19 AZO, der für Arbeiterinnen, nicht aber für weibliche Angestellte ein Nachtarbeitsverbot bestimmte.

Das BVerfG hat diese Bestimmung für verfassungswidrig erklärt.[4]

Das Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6.6.1994[5] enthält deshalb dieses Verbot nicht mehr.

Es kann angenommen werden, dass sich der Trend der Angleichung der Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter in der nächsten Zeit fortsetzen wird.[6] In der Privatwirtschaft kommen mehr und mehr Tarifverträge, die für beide Gruppen gleichermaßen zur Anwendung kommen. Dies ist zulässig, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen die Unterscheidung bestimmen.

Derzeit gilt noch die im Arbeitsrecht herrschende Auffassung, dass Arbeiter ist, wer nicht zum Kreis der Angestellten zu rechnen ist.[7]

Die zur Berufsausbildung Beschäftigten werden der jeweiligen Gruppe zugeordnet, zu der der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung zu rechnen ist.

Zunächst ist deshalb lediglich der Begriff des Angestellten zu bestimmen.

[1] Richardi, Wlotzke, Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1 § 24 Rdnr. 1und 2.
[2] BAG, Urt. v. 09.10.1991 – 5 AZR 598/90, wegen Wegfall der Lohnfortzahlung bei geringfügig Beschäftigten; BVerfG, Urt. v. 30.05.1990 – 1 BvL 2/83
[3] Kündigungsfristengesetz v. 07.10.1993 BGBl. I S. 1668.
[5] BGBl. I S. 1170.
[6] Göge, Die verbliebenen Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten in BB 1986, 1772.
[7] BAG, Urt. v. 07.11.1984 – 5 AZR 378/82,

Richardi, Wlotzke, Münchner Handbuch z. Arbeitsrecht, § 24 Rdnr. 9 ff. Brill, Die Abgrenzung der Arbeiter und Angestellten, DB 1981, 316

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