In der Phase der Arbeitsleistung wurden für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse die

  • bis zum 30.06.2004 begonnen haben, bereits Rentenversicherungsbeiträge von mind. 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
  • nach dem 30.06.2004 begonnen haben, bereits Rentenversicherungsbeiträge von mind. 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit - begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsmessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt

gezahlt.

Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 erster Halbsatz ATZG gilt deshalb nur noch die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (= doppeltes Regelarbeitsentgelt, ggf. begrenzt auf die mtl. Beitragsbemessungsgrenze) und dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (= Regelarbeitsentgelt) einschließlich des Unterschiedsbetrags, von dem zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, als beitragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben.

Diese Differenz ist für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls auszuweisen und berücksichtigt auch Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. Beispiel unter Störfälle im Rahmen der Altersteilzeitarbeit).

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