Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell kann es zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung kommen. In diesen Fällen ist es nicht möglich, dass das während der Arbeitsphase erwirtschaftete Wertguthaben vereinbarungsgemäß für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird. Man spricht deshalb von einem so genannten Störfall. Dies können insbesondere folgende Situationen sein:

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z.B. durch Kündigung, Tod, Erwerbsminderung
  • Auszahlung/Teilauszahlung des Wertguthabens bei bestehender Beschäftigung
  • Übertragung von Wertguthaben auf Dritte

In diesen Fällen kommt es gemäß dem § 10 Abs. 5 ATZG für den Bereich der Rentenversicherung auf der einen und für die Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite zu einer unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung des Wertguthabens.

Ab dem 1.1.1998 führt die Verwendung von Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung in Fällen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund

  • verminderter Erwerbsfähigkeit
  • des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
  • des Todes des Arbeitnehmers

nicht mehr zu einem Störfall. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine solche Verwendung bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehen war. Insoweit liegt bei Eintritt des Störfalls kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung vor.

Kann das Wertguthaben wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden, ist bei Personen, die unmittelbar anschließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, gem. § 23b Abs. 3 SGB IV eine Besonderheit zu beachten.

Die Abwicklung des Störfalls muss bei andauernder Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar, sondern bis spätestens 7 Kalendermonate nach dem Ende der Beschäftigung erfolgen. Wird innerhalb der 7 Kalendermonate eine neue Beschäftigung aufgenommen und übernimmt der neue Arbeitgeber das bestehende Wertguthaben, so dass eine zweckentsprechende Verwendung möglich ist, liegt kein Störfall mehr vor. Kann eine vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens über den neuen Arbeitgeber nicht sichergestellt werden, ist das Werguthaben zum Zeitpunkt des Beginns der neuen Beschäftigung durch den alten Arbeitgeber zu verbeitragen.

23.1 Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung

Als betragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt gem. § 10 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbsatz ATZG i.V. mit § 23b Abs. 2a SGB IV das Wertguthaben, höchtens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (sog. Summenfelder-Modell).

Diese Differenzen zwischen dem in der Arbeitsphase tatsächlich verbeitragten Arbeitsentgelt und der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges (SV-Luft) sind bereits während der Arbeitsphase einer diskontinuierlichen Altersteilzeitarbeit (z.B. Blockmodell) in der Entgeltabrechnung mindestens kalenderjährlich darzustellen.

Für die Freistellungsphase ist keine weitere SV-Luft zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft werden je Versicherungszweig addiert.

Im Störfall wird das gesamte Wertguthaben mit der für die Dauer der Arbeitsphase festgestellten SV-Luft in dem jeweiligen Versicherungszweig verglichen. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist der kleinere Betrag von beiden zu berücksichtigen (vgl. Beispiel unter Störfälle im Rahmen der Altersteilzeitarbeit).

Alternativ kann der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens im Störfall auch nach dem § 23b Abs. 2 SGB IV mit dem sog. Optionsmodell ermittelt werden.

Hierbei wird der monatliche beitragspflichtige Betrag der Rückstellung wie folgt ermittelt:

 
  Monatliche Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges
./. ausgezahltes verbeitragtes Arbeitsentgelt
= max. beitragspflichtiger Betrag der Rückstellung

Die monatliche Rückstellung wird nun mit dem max. beitragspflichtigen Betrag verglichen. Der kleinere Betrag ist als grundsätzlich beitragspflichtiger Betrag festzuhalten.

 
Praxis-Beispiel
 
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze KV 2005: 3.525,00 EUR
Ausgezahltes Arbeitsentgelt während der Arbeitsphase: 1.800,00 EUR
Mtl. Rückstellung: 1.800,00 EUR
Differenz zwischen mtl. Beitragsbemessungsgrenze und ausgezahltem Arbeitsentgelt: 1.725,00 EUR

Lösung:

Die monatliche Rückstellung von 1.800,00 EUR übersteigt den max. beitragspflichtigen Betrag von 1.725,00 EUR. In den Lohn-/Gehaltsunterlagen ist deshalb für die Kranken- und Pflegeversicherung der Betrag 1.725,00 EUR als grundsätzlich beitragspflichtig festzuhalten.

23.2 Rentenversicherung

In der Phase der Arbeitsleistung wurden für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse die

  • bis zum 30.06.2004 begonnen haben, bereits Rentenversicherungsbeiträge von mind. 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgelts bzw. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
  • nach dem 30.06.2004 begonnen haben, bereits Rentenversicherungsbei...

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