In der Steuerbilanz wird nach Rd.Nr. 18 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999 zunächst kontinuierlich eine Rückstellung für Erfüllungsrückstand gebildet, wobei der rückzustellende Betrag sich aus der Differenz zwischen dem vollen Arbeitsentgelt und dem aufgestockten Teilzeitentgelt ergibt. Die Gehaltszahlungen und die Aufstockungsleistungen werden dabei nicht unterschiedlich beurteilt. Zusätzlich wird gem. Rd.Nr. 19 des BMF-Schreibens mit Ablauf der ersten Zeit der Altersteilzeit (Arbeitsphase) eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet, die sich ergibt aus der Differenz zwischen dem laufenden Vergütungsanspruch, der dem Arbeitnehmer in der Zeit der Arbeitsfreistellung insgesamt zustehen wird, und dem Vergütungsanspruch, für den der Arbeitnehmer während des ersten Teils der Altersteilzeit bereits Arbeitsleistungen erbracht hat. Dies entspricht nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens "der Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand nach Rd.Nr. 18". Am Ende der Arbeitsphase wird also der Gesamtanspruch des Arbeitnehmers überprüft und die bereits kontinuierlich angesammelte Rückstellung erforderlichenfalls noch ergänzt.

Steuerrechtliche Rückstellungen (BMF)

 
Arbeitsphase Freistellungsphase
Rückstellung für Erfüllungsrückstand + u.V. = Vergütungsanspruch

u.V. = zusätzliche Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit

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