Tritt ein Angestellter mit dem Wunsch nach Altersteilzeit an den Arbeitgeber heran, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Aufforderung, eine Rentenauskunft der BfA einzuholen
  2. Aufforderung, eine Rentenauskunft der VBL/ZVK einzuholen
  3. Hinweis darauf, dass der Mindestnettobetrag pauschaliert ist
  4. Hinweis auf den Progressionsvorbehalt
  5. Auskunft über die Altersteilzeitvergütung und den Aufstockungsbetrag
  6. Evtl. Hinweis auf Auswirkung eines Steuerfreibetrags auf die Aufstockung

Die Auskunft der BfA wird benötigt, weil sich hieraus der Zeitpunkt ergibt, zu welchem der Angestellte erstmals eine ungekürzte Rente in Anspruch nehmen kann. Dies ist zugleich der späteste Beendigungszeitpunkt für die Altersteilzeit.

Bei der Berechnung der Altersteilzeitvergütung, soweit sie konkret für den Einzelfall erfolgt, empfiehlt sich angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Materie ein Vorbehalt, dass für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird.

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