Neben der Aufstockung des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung so weit aufstocken, dass insgesamt mindestens die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden, die 90 v. H. der Beiträge entsprechen, die für das bisherige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu zahlen wären (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATZG). Die zusätzlichen Beiträge durch den Arbeitgeber und die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt sind insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.

Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2004 beginnen, hat sich die gesetzliche Rechtslage geändert: Der Arbeitgeber muss künftig für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit - begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H.der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt - entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Hinsichtlich der Ermittlung der vom Arbeitgeber zu tragenden zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung ist jeweils eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung sind gegenüberzustellen

Der sich im Rahmen der Vergleichsberechnung ergebende jeweils höhere Betrag ist vom Arbeitgeber als zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Näheres ist den nachfolgenden Beispielsberechnungen zu entnehmen, die vom Bundesministerium der Finanzen erstellt wurden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Berechnungsbeispiele nicht nur für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gehlten, die nach dem 1. Juli 2004 beginnen, sondern auch für solche, die am 1. Juli 2004 beginnen

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (Rechtskreis West):

Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung)

[tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen stimmen überein]

 
 

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ

(i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG und § 163 Abs. 5 SGB VI; gem. § 15g AtG und § 279g SGB VI

jeweils in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung

Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in der RV

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG i.V.m. § 163 Abs. 5 SGB VI

(jeweils in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung)
  Spalte A B   C
Zeile Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell fiktives bisheriges Entgelt tatsächl. ATZ-Entgelt   Regelarbeitsentgelt
1

Grundvergütung

(VergGr. Vc BAT B/L, Endstufe)
1.891,70 EUR 945,85 EUR   945,85 EUR
2

Ortszuschlag

(Tarifklasse II Stufe 1)
473,21 EUR 236,61 EUR   236,61 EUR
3 allgemeine Zulage 107,44 EUR 53,72 EUR   53,72 EUR
4 vermögenswirksame Leistungen (kein ZVE) 6,65 EUR 3,33 EUR   3,33 EUR
5 Brutto insgesamt 2.479,00 EUR 1.239,51 EUR   1.239,51 EUR
6 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (ZVE) 2.472,35 EUR 2.225,12 EUR[1]   2.225,12 EUR[2]
7

Arbeitgeber-Umlage

(VBL-Abrechnungsverband West)

6,45 %
159,47 EUR 143,52 EUR   143,52 EUR
8 davon pauschal zu versteuern (max. 92,03 EUR) 92,03 EUR 92,03 EUR   92,03 EUR
9 individuell zu versteuern 67,44 EUR 51,49 EUR   51,49 EUR
10

Hinzurechnungsbetrag

(§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV)

[1.426,82 x 2,5 % ./. 13,30 EUR]
22,37 EUR 22,37 EUR   22,37 EUR
11

beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

[A5+A9+A10]
2.568,81 EUR 1.313,37 EUR

Regelarbeitsentgelt

(RAE) [C5+C9+C10]
1.313,37 EUR
12

Fiktives bisheriges beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

(max. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung [BBG RV])

5.150,00 EUR
2.568,81 EUR   90 v.H. der BBG RV 4.635,00 EUR
13

davon 90 %

[A13 x 90%]
2.311,93 EUR  

Differenz zum RAE

[C12 ./. C11]
3.321,63 EUR
14 ./. bereits verbeitragtes ATZ-Entgelt [B11] 1.313,37 EUR  

80 v.H. des RAE

[C11 x 80%]
1.050,70 EUR
15

Unterschiedsbetrag

[A13 ./. A14]
998,56 EUR  

zusätzliche beitragspflichtige Einnahme

[Minimum von C13 und C14]
1.050,70 EUR
16

zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des ArbG

19,50 %
194,72 EUR   zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des ArbG 204,89 EUR

Der Arbeitgeber zahlt den höheren zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 204,89 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Altersteilzeitgesetz.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 (Rechtskreis West):

Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Juli 2004 begonnen wurden (Günstigerprüfung mittels Vergleichsberechnung)

[tarifliche und gesetzliche Bemessungsgrundlagen weichen ab - hier verdeutlicht am Beispiel Erschwerniszulagen]

 
 

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ

(i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG und § 163 Abs. 5 SGB VI; gem. § 15g AtG und § 279g SGB VI

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