Die Regelung in § 6 Satz 1 TV ATZ knüpft an § 5 Abs. 3 ATZG an, wonach in den genannten Fällen der Anspruch auf die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit ruht. Nach § 6 Satz 2 TV ATZ bleiben bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten unberührt. Dabei handelt es sich z.B. um § 11 BAT oder Nr. 5 SR 2 c BAT. Kommunale Ehrenämter (z. B. Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher, Vorsteher von Zweckverbänden) sind keine Beschäftigungen im Sinne von § 5 Abs. 3 ATZG bzw. §§ 6, 8 Abs. 3 TV ATZ. Dies beruht darauf, dass es sich hierbei nicht um Tätigkeiten handelt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge