Nach § 7 Abs. 4 BAT hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung nach § 7 Abs. 1-3 BAT zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Einstellungsuntersuchung ergibt, dass der Bewerber gesundheitlich nicht geeignet ist. Zu den Untersuchungskosten gehören Gebühren für Ärzte, Kosten von Laboruntersuchungen, Kosten einer eventuell erforderlichen stationären Unterbringung im Zusammenhang mit der Untersuchung, Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer einen Arzt außerhalb seines Wohnortes aufsuchen muss. Die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2 BAT und § 7 Abs. 3 BAT sind nach Möglichkeit während der Arbeitszeit vorzunehmen. Für die Untersuchung ist der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Findet die ärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit statt, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich.[1]

Ein Bewerber hat keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Verdienstausfalles, der ihm durch die Einstellungsuntersuchung entsteht. Dies gehört zum notwendigen Zeitaufwand zum Aufsuchen einer neuen Stelle (§ 629 BGB).

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