In § 7 Abs. 3 BAT ist die regelmäßige ärztliche Untersuchung von Angestellten angeordnet, die in besonderen Gefährdungsbereichen beschäftigt sind. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers und räumt ihm einen Rechtsanspruch auf solche Untersuchungen ein. Bei Angestellten, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, ist die ärztliche Untersuchung nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

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