Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005, zuletzt geändert durch § 3 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird nach der Angabe "§ 55 Beschäftigte an Theatern und Bühnen“ die Angabe ”§ 56 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)" eingefügt und die Angabe "§ 56 In-Kraft-Treten, Laufzeit" durch die Angabe "§ 57 Inkrafttreten, Laufzeit" ersetzt.
  2. Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 55 wird folgender neuer § 56 eingefügt:

      § 56

      Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)

      (1)

      Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitzeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelferin/ Heilerziehungspflegehelfer, Erzieherin/Erzieher, Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, Leiterinnen und Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe

      Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3:

      Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben.

    2. Der bisherige § 56 wird § 57.

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