4.2.2.1 Zulagen- und Prämiensystem, § 18 TVöD

Anders als in § 18 (Bund), ist in § 18 (VKA) das Leistungsentgelt abschließend tarifvertraglich geregelt. Die Umsetzung kann direkt auf betrieblicher Ebene durch Vereinbarung entsprechender betrieblicher Systeme in Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen erfolgen. In der Tarifeinigung vom 27.2.2010 wurde ein weiterer Anstieg des Leistungsentgeltvolumens für den Bereich der VKA vereinbart. Danach hat sich das Gesamtvolumen für Beschäftigte der Mitglieder des KAV Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost ab 1.1.2010 auf 1,25 %, ab 1.1.2011 auf 1,50 %, ab 1.1.2012 auf 1,75 % und ab 1.1.2013 auf 2,0 % erhöht.

Für den Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) ergeben sich ab dem Jahr 2011 folgende Volumina des Leistungsentgelts: 0,75 % (2011 und 2012) sowie 1,00 % ab dem 1.1.2013 (siehe auch Ziff. 4.2.2.1.2). In den folgenden Tarifrunden wurde das Leistungsentgelt nicht erhöht.

4.2.2.1.1 Zweckbestimmung

In § 18 (VKA) Abs. 1 ist der Zweck der leistungs- und/oder erfolgsorientierten Bezahlung dargestellt. Danach soll die variable, leistungsorientierte Bezahlung nicht Selbstzweck sein, sondern durch Stärkung der Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigten sowie Stärkung der Führungskompetenz darauf ausgerichtet sein, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Unter Verbesserung sind dabei jegliche Formen der Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Erhöhung von Qualität und Quantität zu verstehen.

4.2.2.1.2 Einführungszeitpunkt, Definition und Volumen

Die Abs. 2 und 3 in § 18 (VKA) sind wortgleich mit § 18 (Bund) Abs. 1 und 2. Insofern wird grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Punkt 4.2.1 hingewiesen. Ergänzend sei vermerkt, dass im Bereich der VKA optional auch unständige Entgeltbestandteile in die Bemessung des Volumens für den Leistungstopf einbezogen werden können.

Besonderheiten der Tarifeinigung 2010 für das Leistungsentgelt im Bereich Krankenhäuser

Hintergrund der Verminderung des Volumens für das Leistungsentgelt im Bereich der nichtärztlich Beschäftigten in Krankenhäusern (Tarifgebiet West) ist, dass die im Jahr 2008 für die übrigen Sparten des öffentlichen Dienstes vereinbarte Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Tarifgebiet West von 38,5 auf 39 Stunden nicht für den Bereich der Krankenhäuser gilt. Für Ärztinnen/Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen, hat die vereinbarte Verminderung des Leistungstopfs keine Auswirkung. Die regelmäßige Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte liegt bereits seit 1.8.2006 bei 40 Wochenstunden.

Die für die übrigen Sparten vereinbarte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Tarifgebiet West auf 39 Wochenstunden wirken seit dem 1.7.2008. Damit greifen die für den Krankenhausbereich beschlossenen Kompensationsregelungen grundsätzlich ebenfalls erst zum 1.7.2008. Für das Leistungsentgelt im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) wurde bereits in 2008 vereinbart, dass dies um 1 % unter dem Niveau des Leistungsentgelts der übrigen TVöD-Anwender liegt. Die beschlossene Erhöhung des Leistungsentgelts im Jahr 2010 i. H. v. 0,25 % wurde für die Krankenhäuser im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) für das Jahr 2010 nochmals ausgesetzt, da das Volumen als zu gering eingeschätzt wurde. Dementsprechend wurde das Volumen aus dem Jahr 2010 mit in das Jahr 2011 übertragen. Im Jahr 2011 erhöhte sich das Leistungsentgelt für die v. g. Krankenhäuser auf 0,5 %. Nach Hinzurechnung des aus dem Jahr 2010 zu übertragenden Volumens ergab sich für das Jahr 2011 ein Leistungsentgeltvolumen i. H. v. 0,75 (0,5 aus 2011 + 0,25 aus 2010).

In den Jahren 2008 bis 2010 war bei den Krankenhäusern im Tarifgebiet West (außer Baden-Württemberg) somit kein Leistungsentgelt zu zahlen.

Sonderregelung für Krankenhäuser in Baden-Württemberg

Für das Tarifgebiet Baden-Württemberg wurde in der Tarifeinigung 2008 eine Sonderregelung verabschiedet: Im genannten Tarifbereich war aufgrund des Landesbezirklichen Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg) vom 5.4.2006 die Wochenarbeitszeit bereits seit 1.5.2006 auf 39 Wochenstunden festgelegt. In Baden-Württemberg verbleibt es – auch nach der Tarifeinigung 2008 – für die Beschäftigten in Krankenhäusern bei der erhöhten Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden. Im Gegenzug findet die Verminderung des Leistungstopfs für die nichtärztlich Beschäftigten der Krankenhäuser in Baden-Württemberg keine Anwendung. Hier ist auch 2008 und in den Folgejahren das Leistungsentgelt in der in § 18 TVöD-allgemeiner Teil ausgewiesenen Höhe – seit 2013 – 2,0 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahrs aller TVöD-Beschäftigten – für sämtliche Beschäftigte auszuschütten.

 
Praxis-Tipp

Zusammenfassend gestaltet sich das Leistungsentgelt im Bereich der Krankenhäuser damit wie folgt:

1.

Beschäftigte im nicht ärztlichen Dienst:

  • Beschäftigte in Krankenhäusern im Tarifgebiet Ost erhalten Leistungsentgelt nach den Grundsätzen des § 18 TVöD-AT (vgl. § 18 Satz 2 TVöD-K). Es gelten keine Besonderheiten (seit 2013 i. H. v. 2 %).
  • Auch für die Beschäftigten in Krankenhäuser...

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