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TdL - Richtlinien Musiklehrer

Datum: 19. Dezember 2011

D. Lehrkräfte an Musikschulen

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

a.

Musikschulen

Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.

b.

Musikschullehrer

Musikschullehrer sind Beschäftigte, die

aa) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik,
bb) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium,
cc) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplom-Musiklehrer,
dd) eine staatliche Musiklehrerprüfung oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz über Rahmenbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbstständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984),
ee) eine Prüfung im Sinne des Doppelbuchstaben dd gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker)
ff) eine Prüfung im Sinne des Doppelbuchstaben dd gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker)

mit Erfolg abgelegt haben.

Den Musikschullehrern im Sinne des Doppelbuchstaben ee stehen gleich

Beschäftigte,

aa) denen nach Landesrecht die Bezeichnung "staatlich anerkannter Musiklehrer" verliehen worden ist,
bb) die keine Prüfung abgelegt haben, jedoch eine entsprechende Ausbildung nachweisen und die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Tätigkeit von Musikschullehrern ausüben.

1. Begriffsbestimmungen

 

a)

Musikschulen

Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.

 

b)

Musikschullehrer sind Beschäftigte, die

aa) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik,
bb) nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium,
cc) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplom-Musiklehrer,
dd) eine staatliche Musiklehrerprüfung oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung der Kultusministerkonferenz über Rahmenbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbstständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984),
ee) eine Prüfung im Sinne des Doppelbuchstaben dd gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker)
ff) eine Prüfung im Sinne des Doppelbuchstaben dd gleichwertige Prüfung (z. B. Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung als Kirchenmusiker)

mit Erfolg abgelegt haben.

Den Musikschullehrern im Sinne des Doppelbuchstaben ee stehen gleich

Beschäftigte,

aa) denen nach Landesrecht die Bezeichnung "staatlich anerkannter Musiklehrer" verliehen worden ist,
bb) die keine Prüfung abgelegt haben, jedoch eine entsprechende Ausbildung nachweisen und die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen die Tätigkeit von Musikschullehrern ausüben.

2. Tätigkeitsmerkmale

Musikschullehrer, Leiter von Musikschulen und ständige Vertreter der Leiter von Musikschulen, die im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden, können in die Entgeltgruppen des TV-L wie folgt eingruppiert werden:

 

a)

Musikschullehrer

      Entgeltgruppe
  1. (nicht belegt)  
  2. Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrern 9[1]
  (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)  
  3. (nicht belegt)  
  4. Musikschullehrer  
    mit entsprechender Tätigkeit 9
  (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)  
  5. Musikschullehrer  
    die an Musikschulen einen Fachbereich zu be-treuen haben, in dem mindestens 330 Jahreswo-chenstunden Unterricht erteilt werden, 10
  (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)  
  6. Musikschullehrer im Sinne der Begriffsbestimmungen Nr. 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. aa bis dd,  
    die sich dadurch aus dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie durchschnittlich wöchentlich mindestens ac...

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