Informationen über diesen Tarifvertrag
TdL - Richtlinien Musiklehrer
Datum: 19. Dezember 2011
D. Lehrkräfte an Musikschulen
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
a. | Musikschulen Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen. |
||||||||||||||||
b. | Musikschullehrer Musikschullehrer sind Beschäftigte, die
mit Erfolg abgelegt haben. Den Musikschullehrern im Sinne des Doppelbuchstaben ee stehen gleich Beschäftigte,
|
1. Begriffsbestimmungen
2. Tätigkeitsmerkmale
Musikschullehrer, Leiter von Musikschulen und ständige Vertreter der Leiter von Musikschulen, die im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden, können in die Entgeltgruppen des TV-L wie folgt eingruppiert werden:
a) |
Musikschullehrer |
Entgeltgruppe | ||||
---|---|---|---|---|
1. | (nicht belegt) | |||
2. | Beschäftigte in der Tätigkeit von Musikschullehrern | 9[1] | ||
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) | ||||
3. | (nicht belegt) | |||
4. | Musikschullehrer | |||
mit entsprechender Tätigkeit | 9 | |||
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) | ||||
5. | Musikschullehrer | |||
die an Musikschulen einen Fachbereich zu be-treuen haben, in dem mindestens 330 Jahreswo-chenstunden Unterricht erteilt werden, | 10 | |||
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4) | ||||
6. | Musikschullehrer im Sinne der Begriffsbestimmungen Nr. 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. aa bis dd, | |||
die sich dadurch aus dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 4 herausheben, dass sie durchschnittlich wöchentlich mindestens ac... |
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