Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebentätigkeit von Gemeindearbeitern
Leitsatz (redaktionell)
Da in § 11 BMT-G II (juris: BMTG-2) nicht wie in § 11 Satz 1 BAT für die Nebentätigkeiten des Angestellten aufgenommen ist, daß für die Nebentätigkeiten des Arbeiters ebenfalls die für die Beamten des öffentlichen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden, kann auch der öffentliche Arbeitgeber gegenüber den von ihm beschäftigten Arbeitern seine nach § 11 BMT-G II generell erforderliche vorherige Zustimmung zur Aufnahme von entgeltlichen Nebentätigkeiten nur aus den Gründen berechtigt verweigern, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den privaten Arbeitgebern zugestanden werden.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 442433 |
NZA 1996, 723 |
ZTR 1995, 550-551 (LT1) |
ArbuR 1995, 469 (L1) |
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