Wie bisher gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die auf den einzelnen Tag entfallende regelmäßige durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese ohne Anrechnung der Reisezeit nicht erreicht würde. Dies gilt auch für die Reisetage.

Tariflich erstmals vereinbart wird für Fälle umfangreicher Reisetätigkeit ein Teilausgleich von Reisezeiten, der an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:

  • In die Betrachtung dürfen nur Reisezeiten einbezogen werden, nicht aber Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort.
  • Die Reisezeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht nach § 6 Absatz 11 Satz 2 bereits in die regelmäßige Arbeitszeit fallen.
  • Die außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit liegenden Reisezeiten finden bis zu einer Bagatellgrenze von 15 Stunden im Monat keine Berücksichtigung.
  • Nur die die Bagatellgrenze übersteigenden Reisezeiten werden für einen Ausgleich herangezogen.

Der Ausgleich wird im Umfang von 25 v.H. der Stunden, die die Bagatellgrenze übersteigen, gewährt, und zwar bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften durch Anrechnung auf die Arbeitszeit.

Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist bei der Anordnung von Dienstreisen Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist jedoch, dass am Reisetag auch die individuelle Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten zu berücksichtigen ist, auch wenn diese niedriger ist als die von Vollzeitbeschäftigten. Eine Berücksichtigung kann im Einzelfall dergestalt erfolgen, dass eine während der Dienstreise überproportionale Inanspruchnahme bezogen auf die individuelle Arbeitszeit durch Freizeit ausgeglichen wird.

§ 6 Absatz 11 Satz 5 regelt, dass bei abweichenden Grundsätzen anderer Arbeitgeber oder Einrichtungen in privater Rechtsform deren Verfahrensweisen maßgebend sind. Diese Öffnungsklausel ermöglicht es allen Arbeitgebern im Geltungsbereich des TV-H, eigene Grundsätze für die Bewertung von Dienstreisen als Arbeitszeit aufzustellen.

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