§ 1 Abs. 2 TV-L führt in einem Ausnahmekatalog abschließend diejenigen Beschäftigten auf, die, obgleich sie unter den allgemeinen persönlichen Geltungsbereich des TV-L fallen, vom Geltungsbereich des TV-L dennoch ausgenommen sind. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber, der – gleich ob tarifgebunden oder nicht – in seinem Betrieb generell für seine Beschäftigten den TV-L anwendet, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den TV-L uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Bei Anwendung des TV-L bestimmt nunmehr aber der Tarifvertrag selbst, dass bestimmte Personengruppen aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden. Ihre Arbeitsbedingungen bestimmen sich entweder nach anderen tarifvertraglichen Regelungen oder werden im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Zulässig wäre es aber auch, im Arbeitsvertrag für diese Personengruppen den TV-L teilweise oder vollinhaltlich wieder einzubeziehen.

Auf die wichtigsten Personengruppen soll im Folgenden näher eingegangen werden. Vom Geltungsbereich des TV-L sind ausgenommen:

6.1 § 1 Abs. 2 Buchst. a TV-L – Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte

Leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend (Nr. 2) ist oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (Nr. 3).

Zur Auslegung von Nr. 3 kann zusätzlich auf § 5 Abs. 4 BetrVG zurückgegriffen werden.[1]

Sofern ein Beschäftigter eine der im Gesetz genannten Alternativen erfüllt, unterfällt er nicht dem Geltungsbereich des TV-L, sofern seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Die zusätzliche Voraussetzung ist nur gegeben, wenn wesentliche Regelungsgegenstände abweichend vom TV-L vereinbart sind.

Wenn z. B. lediglich abweichend von § 22 Abs. 1 vereinbart ist, dass der leitende Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 26 Wochen seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat, reicht diese Regelung für sich allein nicht aus, um eine besondere Vereinbarung i. S. v. § 1 Abs. 2 Buchst. a TV-L annehmen zu können. Nur wenn sich die Vertragsgestaltung deutlich von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet und auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der leitende Angestellte aufgrund seiner Stellung im Betrieb eine dem Arbeitgeber angenäherte Funktion ausübt, erscheint es gerechtfertigt, die Regelungen des TV-L nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

Anders als die Leitenden Angestellten sind die Chefärzte generell vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen.

[1] Vgl. näher hierzu die Darlegungen im Stichwort "AT-Beschäftigte".

6.2 § 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L – Beschäftigte über Entgeltgruppe 15 bzw. Ä 4

Tätigkeiten, die ihrer Wertigkeit in BAT I eingruppiert sind, unterfallen von vornherein nicht dem TV-L. Denn die Entgeltgruppe 15 entspricht in ihrer Wertigkeit den Vergütungsgruppen Ib und Ia BAT. Die bei Überleitung in den TV-L am Stichtag 1.11.2006 vorhandenen Beschäftigten in BAT I verlieren jedoch nicht ihren tariflichen Schutz, sondern werden in die Übergangsentgeltgruppe 15 Ü (§ 19 Abs. 3 TVÜ-Länder) übergeleitet. Erhält ein Beschäftigter ein regelmäßiges Entgelt über EG 15 bzw. über Ä 4, ist er AT-Mitarbeiter. Seine Vertragsbedingungen können im Übrigen frei vereinbart werden.[1] Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts bleibt die Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L (Vorweggewährung von Stufen) ebenso unberücksichtigt wie nach der Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L Zulagen und Zuschläge.

[1] Vgl. näher hierzu die Darlegungen im Stichwort "AT-Beschäftigte".

6.3 § 1 Abs. 2 Buchst. e TV-L – Auszubildende, Schüler, Volontäre und Praktikanten

Auszubildender ist, wer aufgrund eines Ausbildungsvertrags für eine Tätigkeit im Bereich des TV-L ausgebildet wird (vgl. nähere Darlegungen hierzu Ausbildung). Die Herausnahme der Auszubildenden und Schüler beruht darauf, dass dieser Bereich im TVA-L eigenständig tariflich geregelt ist. Mit diesem Tarifvertrag ist das Tarifrecht für die Auszubildenden erheblich verschlankt worden. Die Manteltarifverträge für die Auszubildenden einerseits und die Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege usw. andererseits sind so weit wie möglich vereinheitlicht und die bislang nicht von den Tarifverträgen erfassten Schüler in der Altenpflege in den Geltungsbereich des TVA-L einbezogen worden.

Volontär ist, wer zum Zweck seiner Ausbildung ohne ein echtes Entgelt im Dienste eines anderen beschäftigt wird, also nicht dauernd für den Betrieb notwendige Arbeit leistet und nicht eine Arbeitskraft ersetzen soll, sondern neben ...

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