§ 1 Abs. 2 TVöD führt in einem Ausnahmekatalog abschließend diejenigen Beschäftigten auf, die, obgleich sie unter den allgemeinen persönlichen Geltungsbereich des TVöD fallen, vom Geltungsbereich des TVöD dennoch ausgenommen sind. Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber, der – gleich ob tarifgebunden oder nicht – in seinem Betrieb generell für seine Beschäftigten den TVöD anwendet, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes den TVöD uneingeschränkt für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Bei Anwendung des TVöD bestimmt nunmehr aber der Tarifvertrag selbst, dass bestimmte Personengruppen aus dem Geltungsbereich ausgeklammert werden. Ihre Arbeitsbedingungen bestimmen sich entweder nach anderen tarifvertraglichen Regelungen oder werden im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Zulässig wäre es aber auch, im Arbeitsvertrag für diese Personengruppen den TVöD teilweise oder voll inhaltlich wieder einzubeziehen.

Auf die wichtigsten Personengruppen soll im Folgenden näher eingegangen werden. Vom Geltungsbereich des TVöD sind ausgenommen:

6.1 § 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD – Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte

Leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist (Nr. 2) oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein (Nr. 3).

Zur Auslegung von Nr. 3 kann zusätzlich auf § 5 Abs. 4 BetrVG zurückgegriffen werden.[1]

Sofern ein Beschäftigter eine der im Gesetz genannten Alternativen erfüllt, unterfällt er nicht dem Geltungsbereich des TVöD, sofern seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Die zusätzliche Voraussetzung ist nur gegeben, wenn wesentliche Regelungsgegenstände abweichend vom TVöD vereinbart sind.

Wenn z. B. lediglich abweichend von § 22 Abs. 1 vereinbart ist, dass der leitende Angestellte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu 26 Wochen seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit hat, reicht diese Regelung für sich allein nicht aus, um eine besondere Vereinbarung i. S. v. § 1 Abs. 2 Buchst. a annehmen zu können. Nur wenn sich die Vertragsgestaltung deutlich von der anderer Arbeitnehmer unterscheidet und auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass der leitende Angestellte aufgrund seiner Stellung im Betrieb eine dem Arbeitgeber angenäherte Funktion ausübt, erscheint es gerechtfertigt, die Regelungen des TVöD nicht zur Anwendung kommen zu lassen.

Anders als die Leitenden Angestellten sind die Chefärzte generell vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen.

[1] Vgl. näher hierzu die Darlegungen im Stichwort "AT-Beschäftigte".

6.2 § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD – Beschäftigte über Entgeltgruppe 15

Tätigkeiten, die ihrer Wertigkeit in BAT I eingruppiert sind, unterfallen von vornherein nicht dem TVöD. Denn die Entgeltgruppe 15 entspricht in ihrer Wertigkeit den Vergütungsgruppen Ib und Ia BAT. Die bei Überleitung in den TVöD am Stichtag 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten in BAT I verlieren jedoch nicht ihren tariflichen Schutz, sondern werden in die Übergangsentgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2 TVÜ-VKA) übergeleitet. Erhält ein Beschäftigter ein regelmäßiges Entgelt über EG 15, ist er AT-Beschäftigter. Seine Vertragsbedingungen können im Übrigen frei vereinbart werden.[1] Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden nach der Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.

[1] Vgl. näher hierzu die Darlegungen im Stichwort "AT-Beschäftigte".

6.3 § 1 Abs. 2 Buchst. c TVöD – bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte

Die Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten nicht entsandten Arbeitnehmer sind durch den weiter geltenden Tarifvertrag vom 30.11.2001 (TV AN Ausland) geregelt.

6.4 § 1 Abs. 2 Buchst. d TVöD – Mitarbeiter im Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW

Hier sind Beschäftigte ausgenommen, für die der TV-V bzw. TV-WW/NW unmittelbar gilt, sowie Beschäftigte in rechtlich selbstständigen, dem BetrVG unterliegenden Betrieben mit idR mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Tätigkeiten, die dem fachlichen Geltungsbereich des TV-V oder des TV-WW/NW zuzuordnen sind. Hintergrund der Regelung ist, dass ab 1.10.2005 das gesamte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes spartenorientiert ist und deshalb vermieden werden sollte, Betrieben den Übergang in den TVöD zu ermöglichen, die sich dort in keiner der fünf Sparten wieder finden. Des Weiteren soll verhindert werden, dass diese Betriebe, für die bislang der BAT galt, hinsichtlich der angeführten Beschäftigten in den Genuss eines modernen Tarifrechts kommen, ohne de...

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