Gesetzesänderung bei Versorgungsrücklagen für Beamte geplant

Zur Altersversorgung von Beamten hat der Bund mit der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes eigenständige Instrumente geschaffen. Hier sollen nun gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, um diese Instrumente aktuellen Entwicklungen, wie der Niedrigzinsphase auf den Kapitalmärkten, anzupassen. Die Änderungen sollen noch 2016 in Kraft treten.

Das Beamten- und Soldatenversorgungsrecht soll fortentwickelt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" Drs. 18/9532). Unter anderem soll der Zugang zum jeweiligen Alterssicherungssystem für Teilzeitbeschäftigte erleichtert werden. Die Versorgungsrücklage soll außerdem länger erhalten werden, indem der Beginn der Mittelentnahme auf das Jahr 2032 verschoben wird. So wird die Aufzehrung des Vermögens verhindert, bevor das mit dem Gesetz bezweckte Ziel, die Höchstlast bei den Versorgungsausgaben zu dämpfen, erreicht wird.

Erhöhung des Aktienanteils im Versorgungsfonds

Der weiteren Stärkung des Kapitalisierungsgrades der Versorgungsrücklage dient auch die Optimierung der Anlagestrategie bei Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds. Künftig können – neben der bislang allein möglichen Anlage in Anleihen – bis zu 20 Prozent der Mittel der Rücklage in Aktien investiert werden. Das eröffnet die Chance, mittelfristig höhere Renditen zu erwirtschaften,wobei das gegenüber einem reinen Renteninvestment höhere Risiko über den mittel- und langfristigen Anlagehorizont begrenzt bleibt. Parallel dazu wird die maximale Aktienquote des Versorgungsfonds von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben.

Neuregelung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

Im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht ist die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren künftig unabhängig vom Beschäftigungsumfang ausschließlich an der Dauer der Zugehörigkeit zum System zu messen. Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich nur auf den Umfang der berücksichtigungsfähigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus. Auch Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres werden künftig als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Um frühere Dienstherren verursachungsgerecht an den Kosten einer Versorgungslastenteilung zu beteiligen, wird eine Norm geschaffen, die die Kostenbeteiligung dieser Dienstherren vorsieht.

Stellungnahme des Bundesrates: Ausgleichsregelung nach Ehescheidung zu Gunsten der Bundesländer ausweiten

Im laufenden Gesetzgebungsverfahren hat nun der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. Er regt die Einführung einer neuen Regelung zur Erstattung von Versorgungskosten nach einem Wechsel des Beamten zu einem anderen Dienstherrn an.

Im Fall einer Ehescheidung wird beim Versorgungsausgleich jede Versorgung innerhalb desjenigen Systems geteilt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht. Um sicherzustellen, dass der Bund nach einem Wechsel der ausgleichspflichtigen Bundesbeamtin oder -beamten zu einem anderen Dienstherrn oder im Falle einer Nachversicherung keine finanziellen Nachteile aus der Anspruchsbegründung zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person erleidet, wurde in § 5 BVersTG eine Erstattungsregelung geschaffen. Danach hat der neue Versorgungsträger gegenüber dem Bund die Versorgungskosten für die ausgleichsberechtigte Person zu erstatten. Im Gegenzug kürzt der neue Versorgungsträger die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten, der die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung zu tragen hat.
Ein Erstattungsanspruch zu Gunsten der Länder besteht derzeit nicht, mit der Folge, dass die Länder bei Einführung der internen Teilung mit den Ausgaben der Alterssicherungsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person belastet bleiben, ohne dass eine Kürzungsmöglichkeit besteht.
Der Bundesrat schlägt deshalb die Aufnahme einer Regelung vor, um auch die Länder an einem finanziellen Ausgleich zu beteiligen (Drs. 17/9834).

Bundesregierung begrüßt Änderungsvorschlag

Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens prüfen und begrüßt insbesondere die hinter dem Vorschlag zu vermutende Bereitschaft eines oder mehrerer Länder, auf Landesebene die interne Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis einzuführen.

Der Gesetzentwurf steht in engem Zusammenhang mit dem Entwurf eines Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017, Drs. 18/9533). Beide Entwürfe sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Mehr dazu lesen Sie hier: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung und Versorgungsrücklage

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