Voraussetzungen einer Projektbefristung und einer Befristung wegen Drittmitteln
Ein Grabungstechniker war beim Land Baden-Württemberg seit dem Jahr 2005 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen insgesamt 64 Monate beschäftigt. Rechtsgrundlage der Verträge war § 30 TV-L in Verbindung mit § 14 Abs. 1 TzBfG.Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Jahr 2015 geschlossen. Als Vertragslaufzeit wurde der Zeitraum vom 16.8.2015 bis zum 31.12.2015 im Projekt "I", längstens jedoch für die Dauer des Projektes vereinbart. Daraufhin wurde der Grabungstechniker ausschließlich mit Aufgaben im Rahmen der Grabung in "I" beschäftigt, welcher ein Bauvorhaben der Stadt I zugrunde lag. Die Kosten des Grabungsprojekts trug zu 70 % die Stadt I. Bei Vertragsschluss war bereits absehbar, dass für den Grabungstechniker nach dem 31.12.2015 im Rahmen dieser Grabung kein Beschäftigungsbedarf mehr bestehen würde.
Der Grabungstechniker erhob Befristungskontrollklage gegen die letzte Befristung. Dagegen brachte das Land Baden-Württemberg vor, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Archäologische Rettungsgrabungen, die im Rahmen größerer Bauvorhaben und Infrastrukturprojekte anfielen und überwiegend von den Trägern der Bauvorhaben finanziert würden, seien nämlich keine Daueraufgaben, sondern zeitlich begrenzte Projekte. Zudem fielen die Grabungen witterungsbedingt hauptsächlich in den Monaten April bis Oktober an. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage abgewiesen.
Voraussetzungen einer Projektbefristung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das LAG zurück, da dieses mit der gegebenen Begründung die Befristungskontrollklage nicht abweisen konnte.Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen kann. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.
Voraussetzung ist aber jeweils, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Beschäftigten kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Darüber muss der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose erstellen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftige Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht, sondern gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf.
Zusatzaufgabe oder Daueraufgabe des Landes?
Eine Projektbefristung ist nur dann zulässig, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies liegt nicht vor, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für den Fall des Grabungstechnikers hätte nach Auffassung des BAG die Rettungsgrabung nur dann zu den Daueraufgaben des Landes gehört, wenn bei Vertragsschluss mit dem Kläger im August 2015 zu prognostizieren gewesen wäre, dass derartige Rettungsgrabungen ständig anfallen und zu einem kontinuierlich bestehenden Beschäftigungsbedarf führen würden. Hierzu fehlten bislang ausreichende Feststellungen des LAG, sodass eine abschließende Entscheidung nicht möglich war.
Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
Das BAG konnte ebenfalls nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt war. Das Gericht führte hierzu aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen kann. Allerdings reiche auch hier allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Voraussetzung sei jeweils, dass die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist dann für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen. Nach diesen Grundsätzen ist die Befristung nicht allein deshalb als Drittmittelbefristung sachlich gerechtfertigt, weil die Stadt 70 % der Kosten der Grabung getragen hat. Das LAG muss nun prüfen, ob die Stadt als Drittmittelgeberin mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes eine eigene begrenzte sachliche Zielsetzung verfolgt hat.
(BAG, Urteil v. 23.1.2019, 7 AZR 243/17)
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