Verzicht auf sachgrundlose Befristungen im öffentlichen Dienst

In Berlin soll es im öffentlichen Dienst künftig keine sachgrundlosen Befristungen mehr geben – mit wenigen Ausnahmen. Der Senat hat aktuell beschlossen, keine derart befristeten Arbeitsverträge mehr abzuschließen. Hierzu hatte ihn das Abgeordnetenhaus im November 2017 aufgefordert.

Bereits ein halbes Jahr vor dem richtungsändernden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sachgrundlosen Befristung, wurde der Senat in Berlin vom Abgeordnetenhaus aufgefordert, keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr abzuschließen. Nun liegt ein solcher Beschluss des Senats vor: Im öffentlichen Dienst des Landes sowie seiner Mehrheitsbeteiligungen soll es grundsätzlich keine sachgrundlosen Befristungen i.S.d. § 14 Abs. 2, 2a, 3 TzBfG mehr geben.

Nachteile sachgrundloser Befristungen

Sowohl für die Beschäftigten als auch für die Arbeitgeber können sachgrundlose Befristungen von Nachteil sein. Auf Seiten der Beschäftigten herrscht in solchen Fällen oft Unsicherheit, wie es nach der Befristung weitergeht. Viele schauen sich zeitnah nach einer neuen Stelle um. Dadurch verlieren Arbeitgeber teilweise gute Arbeitskräfte. Laut Finanzsenator Kollatz-Ahnen trägt der Beschluss des Senats dazu bei, die Attraktivität des Arbeitgebers Berlin für die Beschäftigten zu erhöhen.

Aufforderung an die Verwaltung

Der Beschluss richtet sich an die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe. Auch von den Bezirksverwaltungen wird erwartet, künftig keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr abzuschließen.

Ausnahmen für sachgrundlose Befristungen

Von der Vorgabe, keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mehr abzuschließen, können Ausnahmen gemacht werden. Gründe sind beispielsweise unvorhersehbare Personalmehrbedarfe, wenn noch keine festen Stellen im Haushalt zur Verfügung stehen. Nachdem bei der Haushaltsplanung für 2018/2019 der Senatsbeschluss noch nicht absehbar war, können für die dort veranschlagten Beschäftigungspositionen noch Ausnahmen gemacht werden. Allerdings mit Genehmigung.

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