Ver.di muss keinen Schadensersatz wegen Busfahrerstreik bezahlen
Im Frühjahr 2016 hat es Streiks gegen die Privatisierung des Busverkehrs in Pforzheim gegeben. Die Stadtverkehr Pforzheim GmbH & Co.KG i. L. (SVP) hat die Gewerkschaft ver.di auf Schadensersatz verklagt und argumentiert, die Streiks seien rechtswidrig gewesen. Insbesondere habe noch die Friedenspflicht gegolten und die Gewerkschaft ver.di habe in ihren Streikaufrufen Forderungen gestellt, die nur über eine unbeteiligte Dritte, die Stadt Pforzheim, erfüllt werden könnten - nämlich die Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen durch die Stadt. Wer rechtswidrig streike, mache sich schadensersatzpflichtig.
Arbeitsgericht Pforzheim: Kein Verstoß gegen Friedenspflicht
Aus Sicht des Arbeitsgerichts Pforzheim ist diese Argumentation zwar dem Grunde nach zutreffend. Ein Verstoß gegen die Friedenspflicht habe damals aber nicht vorgelegen. Angesichts der gravierenden Änderungen (Betriebsstillegung) habe gestreikt werden dürfen. Die Richter konnten den vorgelegten Streikaufrufen auch nicht entnehmen, dass darin ausdrücklich Forderungen an die Stadt, insbesondere als unbeteiligte Dritte, enthalten waren. Das Schreiben vom 4. März 2016, auf das die SVP ihre Argumentation wesentlich stützte, stellte gerade keinen Streikaufruf dar, sondern enthielt nur allgemeine Informationen für die Gewerkschaftsmitglieder. Erstmals gestreikt wurde erst ein paar Tage später, nämlich am 9. März 2016 (mit Streikaufruf vom selben Tag).
Stadt Pforzheim war nicht als unbeteiligte Dritte erkennbar
Nach Meinung der Richter war zudem die Rolle der Stadt Pforzheim im Frühjahr 2016 für die Verhandlungsführer von ver.di nicht klar erkennbar gewesen. Weil die Stadt in der Vergangenheit mehrfach beim Abschluss von Tarifverträgen beteiligt war, konnte sie in der späteren Tarifauseinandersetzung jedenfalls nicht als unbeteiligte Dritte angesehen werden. So unterzeichnete der damalige Stadtdirektor etwa 2014 und 2015 Tarifverträge, die für die Busfahrer galten. Vor seiner Unterschrift steht dort: „Für die Stadt Pforzheim“. Beim Tarifvertragsschluss 2015 verwendete er zusätzlich den Dienststempel der Stadt. Als Interpretationshilfe zugunsten von ver.di konnte auch Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta herangezogen werden, der grundsätzlich von einem unbeschränkten Streikrecht ausgeht. Auch politische Appelle, die sich auf tariflich nicht regelbare Forderungen beziehen, könnten damit Gegenstand eines Streikaufrufs sein, ohne diesen insgesamt rechtwidrig zu machen.
(Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil v. 5.4.2018, 3 Ca 208/17)
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
3.348
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.0331
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.0102
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
825
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
822
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
684
-
Entgelttabelle TV-L
598
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
430
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
403
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
387
-
AfD-Mitgliedschaft kann für Beamte in Sachsen dienstrechtliche Folgen haben
29.04.2026
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026