Land muss Kosten für Aufzug im Schulgebäude für gehbehinderten Lehrer zahlen
Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall ist Trägerin der Schule. Beklagte ist das Land Baden-Württemberg als Dienstherr des verbeamteten Lehrers.
Einbau eines Aufzugs für gehbehinderten Lehrer
An der Schule ist ein schwerbehinderter Beamter des beklagten Landes als Lehrer tätig, der wegen einer Erkrankung die Treppen im Schulgebäude nicht mehr benutzen kann. Aus diesem Grund ließ die Klägerin einen Aufzug einbauen. An den Kosten des Einbaus beteiligten sich vor Klageerhebung der Kommunalverband Jugend und Soziales Baden-Württemberg und das beklagte Land. Mit der jetzt entschiedenen Klage strebte die Klägerin die Übernahme der verbleibenden Kosten i.H.v. ca. 60.000 Euro durch das beklagte Land an, von denen sie ca. 43.000 Euro zugesprochen bekommen hat.
Schulträgerin erfüllte Fürsorgepflicht des Landes
Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausführt, sei die Klägerin mit dem Einbau des auf die individuellen Bedürfnisse des Lehrers ausgelegten Aufzugs nicht ihrer Aufgabe als Schulträgerin nachgekommen. Sie habe damit vielmehr die dem beklagten Land gegenüber dem Lehrer obliegende, durch das Schwerbehindertenrecht konkretisierte Fürsorgepflicht erfüllt, welche die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes umfasse.
Zwar sei die Klägerin als Schulträgerin verpflichtet, das Schulgebäude zu errichten und zu unterhalten. Diese Verpflichtung umfasse auch die Herstellung der Zugänglichkeit oberer Stockwerke als solche, die vorliegend für den allgemeinen Schulbetrieb aber durch Treppen gewährleistet sei. Eine Verpflichtung zur Errichtung von Sonderausstattungen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sei, bestehe für die Klägerin als Schulträgerin demgegenüber nicht. Deshalb habe sie dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung ihrer verbliebenen Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs gegen das beklagte Land. Dieser Aufwendungsersatzanspruch werde der Höhe nach aber u.a. durch den Wert der Nutzungsmöglichkeiten, die über die Nutzung durch den hilfsbedürftigen Beamten hinausgingen, beschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden kann (VerwG Karlsruhe, Urteil v. 21.1.2019, 12 K 6942/17).
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
828
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
751
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7111
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
695
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6432
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
397
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
322
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
3152
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
254
-
Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
2212
-
Entgelttabelle TV-Ärzte/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-V
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-Hessen
17.09.2026
-
Entgelttabelle Pflegedienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
17.09.2026
-
Entgelttabelle TVöD/Bund
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
17.09.2026
-
Entgelttabelle TV-L
17.09.2026
-
Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
15.09.2026