Erste Hilfe durch Lehrer ist Amtspflicht
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde.
Schüler brach im Sportunterricht zusammen
Während der Teilnahme am Sportunterricht erlitt ein Schüler einen körperlichen Zusammenbruch, dessen Ursache unbekannt ist und der zu einem irreversiblen Hirnschaden führte. Die zwei anwesenden Lehrer benachrichtigten zwar sofort den Rettungswagen, führten jedoch keine Reanimation, sondern nur eine Pulskontrolle durch. Beim seinem Eintreffen in der Turnhalle stellte der Notarzt eine "8-minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation" fest. Aufgrund mangelnder Sauerstoffversorgung erlitt der Schüler einen irreversiblen Hirnschaden. Dafür machte er die Lehrer verantwortlich und erhob gegen das Land Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000 EUR.
Im anschließenden Verfahren wurde vor allem geprüft, zu welchem Zeitpunkt die Atmung des Schülers aussetzte und wann genau Reanimationsmaßnahmen erforderlich wurden. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Schülers.
OLG: Kein Schmerzensgeld, da keine Kausalität feststellbar
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Schülers zurück. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe nicht.
Lehrer müssen im Rahmen ihrer Amtspflicht die ihnen anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren. Dazu gehöre, so das Gericht, auch die Pflicht, eine erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Ob die Lehrer hier gegen diese Pflicht verstoßen haben, müsse aber nicht entschieden werden.
Im konkreten Fall hatte die Beweisaufnahme nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ergeben, dass sich ein Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktion und der Durchführung gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Hirnschaden des Schülers ausgewirkt habe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Hirnschaden durch die massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte eingetreten sei, denn der genaue Zeitpunkt des Aussetzens der Atmung konnte nicht bestimmt werden. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Schülers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt hatte. Selbst bei einer früheren Durchführung von Reanimationsmaßnahmen hätte der Schüler heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt sein können, so das Gericht.
(OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 25.1.2018, 1 U 7/17)
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