Urteil: Abmahnung für 30 Sekunden Fußball-Live-Stream

Auch wenn das Fußballfieber bei der WM groß ist: Arbeitgeber müssen es nicht hinnehmen, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf ihrem PC Fußball schauen. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Abmahnung war daher rechtmäßig, entschied das Arbeitsgericht Köln im August 2017.

Das Arbeitsgericht urteilte, dass selbst 30 Sekunden Fußball Live-Stream während der Arbeitszeit zu viel seien.

Abmahnung rechtmäßig – keine Entfernung aus der Personalakte

Ein Arbeitnehmer hatte zusammen mit Kollegen während der Arbeitszeit per Live-Stream auf dem PC Fußball geschaut. Circa 30 Sekunden, maximal zwei Minuten - dann stand der Chef hinter ihm und kündigte Konsequenzen für das Verhalten an.

Der Arbeitnehmer, ein Ford-Mitarbeiter, wollte die Abmahnung nicht hinnehmen und ging gerichtlich dagegen vor. Mit seiner Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt.

Arbeitsgericht sah Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Das Gericht sah in dem Verhalten des Arbeitnehmers einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht hat.

Das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders während der Arbeitszeit ist vergleichbar mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit, so das Gericht mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu entsprechenden Fällen (z.B. BAG, Urteil v. 27.4.2006, 2 AZR 368/05).  

Abmahnung war verhältnismäßig

Im konkreten Fall verstieß die Erteilung der Abmahnung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das Arbeitsgericht Köln. Auch bei einem leichteren Fehlverhalten könne der Arbeitgeber direkt eine Abmahnung erteilen und müsse nicht zunächst eine Ermahnung aussprechen. Es müsse dem Arbeitgeber überlassen bleiben, ob er aus Beweisgründen den Ausspruch einer schriftlichen Abmahnung für erforderlich hält. Dem Arbeitgeber sei zuzubilligen, gegenüber anderen Mitarbeitern durch eine Abmahnung deutlich zu machen, dass er es nicht hinnimmt, wenn die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beschäftigungsfremden Tätigkeiten nachgehen.

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung übe der Arbeitgeber sein Gläubigerrecht aus, den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hinzuweisen und ihn auf deren Verletzung aufmerksam zu machen sowie ihn zugleich für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten aufzufordern und für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht zu stellen. Im konkreten Fall war auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die Beaufsichtigung der von ihm bedienten Maschinen unterbrochen und seinen Arbeitsplatz verlassen hatte (ArbG Köln, Urteil v. 28.8.2017, 20 Ca 7940/16).

WM setzt Arbeitsrecht nicht außer Kraft

Einige Arbeitgeber sind so kulant und bieten ein firmeninternes „Public Viewing“ an. Ist dies nicht der Fall und möchten Arbeitnehmer trotzdem während der Arbeitszeit Fußball schauen, sollten sie zunächst das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten suchen. Die meisten Vorgesetzten sind sich bewusst, dass eine harte Haltung in Sachen Fußballschauen dem Arbeitsklima schaden kann.


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