Unwirksame Rückzahlungsvereinbarung über Ausbildungskosten

Ein Darlehensvertrag, der eine Rückzahlungsverpflichtung für Pflegekräfte in Ausbildung enthält, monatliche Raten unabhängig davon zu zahlen, ob sie tatsächlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber als Pfleger erhalten, ist unwirksam.

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung warb auf den Philippinen Pflegekräfte an. Die Kosten für den Deutsch- sowie Pflegekurs übernahm zunächst die Pflegeeinrichtung. Im konkreten Fall schloss die Pflegeeinrichtung mit einem philippinischen Staatsangehörigen einen Darlehensvertrag über 12.900 Euro. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 400 Euro monatlich sollte unabhängig davon gelten, ob der Auszubildende bei der Pflegeeinrichtung eine Stelle als Pfleger erhält. Er wurde dann tatsächlich eingesetzt und arbeitete 10 Stunden pro Woche für 530 Euro. Aufgrund anderweitiger Streitigkeiten stellte der Auszubildende jedoch die Arbeit ein, woraufhin die Pflegeeinrichtung die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme forderte.

Unwirksamer Darlehensvertrag wegen unangemessener Benachteiligung

Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte, dass der Auszubildende die Darlehenssumme nicht zurückzahlen muss. Der Darlehensvertrag benachteiligt den Auszubildenden unangemessen und ist daher unwirksam. Die konkrete Zusammensetzung der Darlehenssumme von 12.900 Euro ist zudem unklar und macht den Darlehensvertrag ebenfalls unwirksam.

Maßstäbe des BAG für Rückzahlungsvereinbarungen

Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten müssen den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entsprechen. Demnach ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall gilt, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz anbieten kann oder will.

Ob Berufung gegen das Urteil eingelegt wird, ist offen.

(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 2.8.2018, 1 Ca 1987/17)

Pressemitteilung Justiz NRW
Schlagworte zum Thema:  Darlehensvertrag, Pflegekraft, Ausbildungskosten