Universität muss Personalrat nicht über Schwangere informieren
Die zuständige Kammer für Personalvertretungssachen bewertete in ihrem Beschluss vom 11.3.2016 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Frauen in diesem Fall höher als den Anspruch des Personalrats auf volle Weitergabe der Informationen.
Personalrat wollte Arbeitsschutzbestimmungen überprüfen
Der Personalrat wollte seinen Antrag ausdrücklich «im Sinne der werdenden Mütter» verstanden wissen: Als Interessenvertretung habe man die Pflicht, die Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutzbestimmungen in der Dienststelle zu überprüfen. Dies sei aber nur dann möglich, wenn man jederzeit wisse, welche Mitarbeiterin ein Kind erwarte und damit besonderen Schutzes brauche.
«Viele Schwangere wissen gar nicht um ihre speziellen Rechte am Arbeitsplatz», sagte Rechtsanwalt Roland Neubert in der Verhandlung. Zuletzt habe es an der Uni mehrere Verstöße gegen Schutzbestimmungen gegeben. Unter anderem habe eine Schwangere auch nach 20 Uhr noch gearbeitet, was eigentlich nicht erlaubt sei. Deshalb sollte die Uni künftig alle Informationen über Schwangerschaften weitergeben müssen: «Notfalls auch gegen den Willen der betroffenen Frauen.»
Universität verweist auf Datenschutz
Genau das lehnt die Leitung der Universität jedoch strikt ab. Jeder Mensch habe das Grundrecht, selbst darüber zu bestimmen, an wen er seine persönlichen Daten weitergebe. «Wenn wir einfach gegen den Willen der Schwangeren den Personalrat informieren, stehen die Betroffenen doch sofort bei uns auf der Matte und beklagen sich über den unsensiblen Umgang mit ihren Daten», sagte der Prozessvertreter der Universität.
Verwaltungsgericht: Recht der Schwangeren auf Datenschutz geht vor
Die Richter schlossen sich dieser Argumentation schließlich an. Es gehe zwar um ein «ganz sensibles Thema», weil es gelte, zwei besonders schützenswerte Rechte gegeneinander abzuwägen, erläuterte das Gericht. «Ich könnte aber zum Beispiel jede Frau, die schon mehrere Fehlgeburten hinter sich hat, verstehen, wenn sie für sich entscheidet: Über die erneute Schwangerschaft sollten nach Möglichkeit so wenige Leute wie nötig Bescheid wissen», sagte der Vorsitzende Richter.
In einem ähnlich gelagerten Streit hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1990 entschieden, dass das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten sei als das Recht eines Personalrats darauf, sämtliche Informationen aus der Dienststelle zur Verfügung gestellt zu bekommen.
-
Entgelttabelle TV-L
1.553
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
1.5452
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
1.4201
-
Einigung in der Tarifrunde für die Beschäftigten der Länder
1.238
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.155
-
TVöD-Tarifrunde für Kommunen und den Bund 2025: Redaktionsverhandlungen abgeschlossen
1.075
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
602
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
528
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
523
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
465
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
13.03.2026
-
Urlaub wird auf der Grundlage von Arbeitstagen berechnet
12.03.2026
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
10.03.20262
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
05.03.2026
-
Mehr Schutz für Gerichtsvollzieher: Notrufpager mit Mithörfunktion und neue Ausrüstung
26.02.2026
-
Thüringen muss AfD-Bewerber für Landesverwaltungsamt anhören
25.02.2026
-
Mehr internationale Ärztinnen und Ärzte in Deutschland: Anteil ausländischer Mediziner verdoppelt
25.02.2026
-
Rechtswidrige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten
19.02.2026
-
Dienstanweisungen zu Schwangerschaftsabbrüchen
19.02.2026
-
Keine höhere Eingruppierung eines freigestellten Personalratsmitglieds
18.02.2026