Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Polizeibeamte in Bayern dürfen nicht im sichtbaren Bereich tätowiert sein. Dies geht aus einer gesetzlichen Regelung hervor, so dass Gerichte den Einzelfall nicht zu beurteilen haben.

Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.

Beamter wollte sich "Aloha" auf den Arm tätowieren lassen

Der Beamte schon vor fünf Jahren die Erlaubnis beantragt, sich einen «Aloha»-Schriftzug auf den Unterarm tätowieren zu lassen. «Aloha» ist ein hawaiianischer Gruß und steht für Liebe, Freundlichkeit oder Mitgefühl. Doch das Polizeipräsidium Mittelfranken lehnte den Antrag ab.

Daraufhin hatte der Beamte geklagt und unterlag vor dem Verwaltungsgerichts Ansbach.
Gegenstand des Rechtsstreits war der vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sog. sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen – ausgenommen im Dienstsport – grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

VGH Bayern: Gesetzliche Grundlage für Reglementierung von Tätowierungen liegt vor

Nach Ansicht des BayVGH ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte – vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – erforderlich sei.

Bayerischer Gesetzgeber sieht keine geänderte Anschauung

Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht.

Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.
Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (BayVGH, Urteil v. 14.11.2018, 3 BV 16.2072).

Andere Bundesländer sind weniger restriktiv als Bayern

Es ist nicht das erste Mal, dass deutsche Gerichte sich mit der Frage Tätowierungen befassen müssen.

Erst Ende September entschied das Verwaltungsgericht in Magdeburg, dass ein Polizeianwärter in Sachsen-Anhalt, der sich eine vermummte Gestalt und das Logo des 1. FC Magdeburg auf die Wade tätowieren ließ, nicht deshalb abgelehnt werden darf.

Kurz zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht im westfälischen Münster in einem ähnlichen Fall ganz ähnlich entschieden. Ein großer Löwenkopf auf dem Unterarm war für die Richter kein Grund, einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen.

Allerdings hängt es auch immer von der jeweiligen Tätowierung ab, wie ein solcher Streit ausgeht. Im April entschied das Arbeitsgericht in Berlin gegen einen tätowierten Polizisten. Er war als Bewerber für den Objektschutz abgelehnt worden, weil er auf einem Unterarm die Göttin Diana mit entblößten Brüsten tätowiert hatte. Zu Recht, urteilte das Gericht.

Ähnlich erging es einer Polizeianwärterin mit auffälligem Tattoo in Hessen: 2014 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen sie. Die Frau hatte sich auf dem rechten Unterarm den Spruch «Bitte bezwinge mich» tätowieren lassen. Die Tätowierung überschreite den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit, urteilte der Gerichtshof.

Immer mehr Menschen sind tätowiert

Peter Schall, bayerischer Landeschef der Gewerkschaft der Polizei, hält ein striktes Tattoo-Verbot für Polizisten für überholt. «Das kommt noch aus alten Zeiten, in denen nur Seeleute und Strafgefangene tätowiert waren. Der Polizist sollte wie aus dem Ei gepellt ausschauen.» Seine Gewerkschaft habe eine Kollegin betreut, die sich ihre sichtbare Tätowierung in einer langwierigen und schmerzhaften Prozedur entfernen ließ, um im Polizeidienst bleiben zu können.

Laut einer Studie der Uni Leipzig aus dem vergangenen Jahr ist etwa jeder fünfte Deutsche tätowiert. «Man wird sich das auf Dauer nicht leisten können, die Leute auszugrenzen. Die Befähigung sollte entscheiden und nicht das Aussehen», meint Schall.

In Berlin hat die Polizei ihre Haltung inzwischen schon ganz offiziell geändert. In einem Bewerbungsaufruf der Hauptstadt-Polizei hieß es: «Die Polizei Berlin ändert ihren Umgang mit Tätowierungen!» Ausnahmen: extremistische, sexistische, gewaltverherrlichende und religiöse Motive.

dpa
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