Ruhen der Versorgungsbezüge bei Kapitalabfindungen der NATO

Bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst für einen ausländischen Dienstherrn, dürfen die durch diesen Dienstherrn gezahlten Abfindungen auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin keine Verletzung der amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung.

Beamten und Soldaten steht das Recht zur amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung zu. Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr (SVG) und das Beamtenversorgungsgesetz enthalten allerdings Ruhensvorschriften, die für das Zusammentreffen des Ruhegehalts mit anderen Versorgungsbezügen aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung gelten. Daher wurden Versorgungsbezüge von Bundeswehrangehörigen teilweise zum Ruhen gebracht, nachdem sie für den Dienst in Einrichtungen der NATO beurlaubt waren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte nun zu prüfen, ob dieses Ruhen deutscher Versorgungsbezüge nach Eintritt in den Ruhestand gegen den Grundsatz der amtsangemessenen lebenslangen Vollversorgung verstößt und damit verfassungswidrig ist.

BVerfG: Anrechnung von Kapitalabfindungen auf Ruhegehalt zulässig

Das BVerfG hat entschieden, dass die Ruhensvorschriften nicht verfassungswidrig sind. Für die Bemessung der Ruhestandsbezüge sind insbesondere das Alimentationsprinzip und das Leistungsprinzip anzuwenden. Diese verlangen, dass der Dienstherr einen lebenslangen angemessenen Lebensunterhalt gewähren muss und sich die Gesamtdauer der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Hier argumentiert das BVerfG, dass bei Dienstzeiten für einen ausländischen Dienstherrn gerade kein Versorgungsanspruch gegenüber dem deutschen Dienstherrn während dieser Zeit „erdient“ wurde.

Ruhensanordnung verhindert Doppelversorgung eines Beamten und Soldaten

Das Vermeiden einer Doppelversorgung ist ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund, das Ruhen deutscher Versorgungsbezüge anzuordnen. Der Betroffene hat schließlich die Wahl, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich dadurch einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern. Dies ist dann sinnvoll, wenn die addierten Ruhensbeträge den Nennwert der Kapitalabfindung überschreiten (BVerfG, Beschluss v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14).

Pressemitteilung BVerfG
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