Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs ist ein freiwilliges "Privatvergnügen"
Betriebsratsmitglieder sind während ihres Urlaubs von allen Amtspflichten suspendiert und zeitweilig verhindert i.S.v. § 25 BetrVG. Die zeitweilige Verhinderung kann zwar durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden aufgehoben werden, wobei hierdurch nicht der bewilligte Urlaub unterbrochen wird. Das Betriebsratsmitglied setzt vielmehr freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein.
Der Fall:
Einem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, der als Fahrer arbeitete, wurde für die Zeit vom 21. bis 25.3.2011 Erholungsurlaub bewilligt. Am 21.3.2011 nahm er dennoch an einer Betriebsratssitzung teil, nachdem er dies zuvor gegenüber dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden angezeigt hatte. Nun verlangt er klageweise die Nachgewährung eines Urlaubstags für den 21.3.2011, wobei er zur Begründung geltend macht, dass er aufgrund des angekündigten und geplanten Betriebsratseinsatzes den Urlaub nicht hätte nehmen können. Ein Betriebsratsmitglied könne seinen Urlaub unterbrechen oder - wie hier - erst gar nicht antreten, wenn er Betriebsratstätigkeit verrichte und dies rechtzeitig dem (Konzern-)Betriebsratsvorsitzenden anzeige.
Die Entscheidung: Kein Anspruch auf Urlaub
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Urlaubstages für das Kalenderjahr 2011, da der Urlaubsanspruch durch Erfüllung untergegangen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem bewilligten Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichtet hat, da er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es einem Betriebsratsmitglied persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuüben, so dass der Urlaub des Betriebsrats zu dessen zeitweiliger Verhinderung i.S.v. § 25 BetrVG führt.
Die zeitweilige Verhinderung kann zwar aufheben werden, wenn - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig angezeigt wird, dass das Betriebsratsmitglied an dem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten verrichten werde. Rechtsfolge ist jedoch nicht, dass der bewilligte Urlaub rechtlich unterbrochen und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Das Betriebsratsmitglied opfert vielmehr freiwillig einen Urlaubstag für die Betriebsratsarbeit (ArbG Cottbus, Urteil vom 15.8.2012, 2 Ca 147/12).
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