Polizist darf nicht voreilig in den Ruhestand versetzt werden
Ein Polizeivollzugsbeamter war bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzt. Im Jahr 2012 erlitt er einen Schlaganfall und war seitdem dienstunfähig erkrankt. Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch im Jahr 2015 scheiterte, kam ein im Jahr 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nur eingeschränkt verwendbar sei.
Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat er Klage beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, er könne problemlos im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. Insofern sei die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten verpflichtet gewesen.
VG Trier: Dienstherr muss anderweitige Verwendung prüfen
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an.
Zwar sei die Beklagte unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahr 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig sei. Die Zurruhesetzung sei aber nicht rechtmäßig, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch eine anderweitige Verwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten, ggf. nach einem Laufbahnwechsel, abgewendet werden könnte.
Der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung begründe insoweit eine Suchpflicht des Dienstherrn, die regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei. Dabei sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit diese gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Das Vorgehen der Beklagten werde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn die Beklagte habe weder ermittelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesundheitlichen Eignung des Klägers im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden hätten.
Auch fehle es an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Im Übrigen fehle schließlich auch die gebotene Prüfung, ob dem Kläger unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden und ob er in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne.
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.5.2018, 6 K 12087/17.TR)
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