Polizeibeamter durfte wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen werden

Der 25-Jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfahrens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextremistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vorgenannte bzw. tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragsteller habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.
Fehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Polizeivollzugsbeamte hat mit seiner Beschwerde die Annahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Möglicherweise bislang gezeigte gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die unabhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist. Die eingestellten Inhalte sind offensichtlich nicht nur ‑ wie vom Polizeivollzugsbeamten vorgebracht - als geschmacklose "Witze" anzusehen, sondern sie berühren in Teilen die verfassungsrechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Sollte der Polizeivollzugsbeamte die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und - worauf dieser sich berufen hat - keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbstkontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.
(OVG NRW, Beschluss v. 21.5.2025, 6 B 1231/24; Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, 1 L 714/24)
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