Polizeibeamter wegen Posts in WhatsApp-Gruppen entlassen

Das OVG NRW hat entschieden, dass die Einstellung von rechts­extremistischen, rassistischen, menschenverachtenden und sonst intolerablen Inhal­ten in einen Chat die sofortige Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten, der sich im Beamtenverhältnis auf Probe befindet, rechtfertigen kann.

Der 25-Jährige Beamte wurde in der Polizeiwache Bottrop eingesetzt. Im Rahmen eines gegen einen anderen (ehemaligen) Polizeivollzugsbeamten gerichteten Verfah­rens wurde dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und ausgewertet. Dabei wurde fest­gestellt, dass der Antragsteller Mitglied in Chatgruppen war, in denen eine Vielzahl von Dateien eingestellt worden waren, deren Inhalt der Dienstherr als rechtsextre­mistisch, rassistisch, menschenverachtend oder sonst intolerabel erachtet. Das Land entließ den Antragsteller daraufhin wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe drei Bilddateien und eine Videodatei vor­genannte bzw. tierpornographischen Inhalts in die Chats eingestellt. Der Antragstel­ler habe solche Inhalte anderer Chat-Mitglieder darüber hinaus passiv hingenommen und sich nicht gegen sie gestellt. Zudem bestehe der strafrechtliche Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Den gegen die Entlassungsverfügung ge­richteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt. Die dage­gen vom Antragsteller erhobene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Fehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Polizeivollzugsbeamte hat mit seiner Beschwerde die An­nahme fehlender charakterlicher Eignung, die zu einer Entlassung aus dem Probe­beamtenverhältnis führt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Möglicherweise bis­lang gezeigte gute fachliche Leistungen lassen nicht darauf schließen, dass die un­abhängig hiervon erforderliche charakterliche Eignung gegeben ist. Die eingestellten Inhalte sind offensichtlich nicht nur ‑ wie vom Polizeivollzugsbeamten vorgebracht - als ge­schmacklose "Witze" anzusehen, sondern sie berühren in Teilen die verfassungs­rechtliche Menschenwürdegarantie und verharmlosen die nationalsozialistische Ge­walt- und Willkürherrschaft. Sollte der Polizeivollzugsbeamte die Tragweite der eingestellten Inhalte verkannt haben und - worauf dieser sich berufen hat - keine rassistische, menschenverachtende und rechtsextreme Gesinnung aufweisen, ergibt sich seine mangelnde Bewährung aus dem Fehlen nötiger emotionaler Festigkeit und Selbst­kontrolle. Im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung des Polizeivollzugsdienstes rechtfertigt die Verhinderung weiterer Dienstausübung durch einen (charakterlich) ungeeigneten Beamten auch für sich genommen dessen sofort vollziehbare Entlassung.

(OVG NRW, Beschluss v. 21.5.2025, 6 B 1231/24; Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, 1 L 714/24)

Pressemitteilung des OVG NRW vom 21.5.2025

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