Polizei darf Bewerbung eines HIV-Infizierten nicht ablehnen

Die Bewerbung zur Ausbildung als Polizeikommissar darf nicht wegen einer HIV-Infektion abgelehnt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die HIV-Infektion nicht zur Dienstuntauglichkeit führt. Das hat das VG Hannover entschieden.

In der Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover ging es um die Bewerbung eines Mannes bei der Polizeiakademie Niedersachsen als Polizeikommissar-Anwärter. Beim Kläger besteht eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion. Er wurde von der Polizeiakademie mit der Begründung abgelehnt, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht für den Polizeidienst tauglich sei.

Der Bewerber klagte gegen die Ablehnung. Infolge der Therapie mit antiretroviraler Medikation liege die Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze.

HIV-Infektion führt beim Kläger nicht zu Dienstuntauglichkeit

Das VG Hannover hat zu der Frage, ob die Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, ein Sachverständigengutachten eines u. a. im Bereich der Immunologie forschenden Professors der Medizinischen Hochschule Hannover eingeholt. Das Gericht ist der Auffassung des Sachverständigen gefolgt, dass bei dem Kläger weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe noch ein Risiko bestehe, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte. Es hat dabei hervorgehoben, dass seine Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte Geltung beansprucht, sondern sich auf die gesundheitliche Situation des effektiv therapierten Klägers bezieht.

Polizeiakademie muss Bewerbung noch einmal prüfen

Da der Kläger das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, konnte er nicht mit Erfolg seine Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit.

Kein Schadensersatz wegen Diskriminierung

Schadensersatz oder Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hat das VG dem Kläger hingegen nicht zugesprochen, weil nach seiner Auffassung die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung nicht eingehalten wurde. Das Gericht hat gleichwohl angemerkt, dass es auch in der Sache nicht von einer Diskriminierung des Klägers ausgeht, weil seine Polizeidiensttauglichkeit erst infolge des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens fundiert bewertet werden konnte (Verwaltungsgerichts Hannover, Urteil v. 18.7.2019, 13 A 2059/17).

Verwaltungsgericht Hannover