LAG: Oberarzt hat keinen Anspruch auf bestimmte Zahl von Operationen
Oberarzt: Anzahl der Herz-OP´s ging deutlich zurück
Der 63 Jahre alte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten, einer Universität, als Oberarzt beschäftigt. Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeiten. Der Kläger erfüllte in seiner Funktion als Oberarzt seine Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung im Universitätsklinikum. In diesem obliegt nach dessen Satzung dem jeweiligen Leiter der Abteilung, d.h. dem Chefarzt, im Bereich der Krankenversorgung das Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten.
Der Kläger behauptete, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde keine Weiterbildung im Bereich der minimalinvasiven Eingriffe ermöglicht. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar. Er beantragte deshalb, die Universität zu verurteilen, ihn als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Außerdem verlangte er eine Entschädigung von mindestens 5.000 EUR wegen der behaupteten Diskriminierung. Die Universität meint, dass der Kläger ausreichend beschäftigt und fortgebildet werde und deshalb auch keine Diskriminierung vorliege. Ohnehin sei sie die falsche Beklagte.
Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.
LAG: Universität hatte kein Weisungsrecht
Die Universität konnte nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden. Sie konnte auch nicht verpflichtet werden, den Kläger zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Zwar ist sie Arbeitgeberin des Klägers, hat aber selbst keine Patienten. Aufgrund von § 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) muss der Kläger seine Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum erfüllen. Das Weisungsrecht in diesem Bereich übt aufgrund der Satzung, d.h. kraft Gesetzes, der jeweilige Chefarzt aus. Nur das Klinikum könnte dem Kläger die begehrte Beschäftigung zuweisen. Das Universitätsklinikum war jedoch nicht verklagt.
Klinikum und nicht die Universität würde für Diskriminierung haften
Auch für eine etwaige Diskriminierung im ärztlichen Aufgabenbereich des Klägers würde das Universitätsklinikum und nicht die Universität haften. Das Klinikum ist im Bereich der Krankenversorgung kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität, weil diese insoweit keine eigenen Aufgaben wahrnimmt. Der Universität obliegen aufgrund der insoweit kraft Gesetzes dem Klinikum zugewiesenen Aufgabe auch keine eigenen Organisationspflichten (LAG Düsseldorf, Urteil v. 4.7.2014, 10 Sa 101/14).
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