Kündigung wegen falscher Angabe von Überstunden
Ein TVöD-Beschäftigter hatte mit seinem direkten Vorgesetzten und der Personalreferentin besprochen, dass er pro Monat sieben zusätzliche Überstunden aufschreibt, obwohl er diese nicht geleistet hat. Hintergrund dieser Absprache war, dass der Beschäftigte die Tätigkeit gewechselt und deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Erschwerniszulage hatte. Das Aufschreiben der nicht geleisteten Überstunden sollte das Entfallen der Zulage finanziell ausgleichen. Der Beschäftigte berief sich darauf, dass er sich darauf verlassen habe, dass sein Vorgesetzter und die Personalreferentin zulässige Lösungsmöglichkeiten vorschlagen und befugt seien, rechtlich verbindliche Erklärungen abzugeben.
Vertrauensbruch rechtfertigt Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig ist. Mit seiner vorsätzlichen falschen Dokumentation der Arbeitszeit hat der Mitarbeiter in erheblichem Maß seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und konnte außerordentlich gekündigt werden.
Beschäftigter konnte nicht auf Einverständnis des Vorgesetzten vertrauen
Er durfte insbesondere nicht auf die Absprache mit seinem Vorgesetzten und der Personalreferentin vertrauen. Die Personalreferentin und der Vorgesetzte waren nicht berechtigt, Vereinbarungen und Entscheidungen über die Auszahlung von Überstunden zu treffen. Hierzu wäre der Fachbereich Personal zuständig gewesen. Dies war dem Mitarbeiter auch bekannt (BAG, Urteil v. 13.12.2018, 2 AZR 370/18).
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