Kündigung nach Aufladen von Hybridfahrzeug am Arbeitsplatz
Fristlose Kündigung nach Aufladen des Privatfahrzeugs
Der Arbeitnehmer war seit dem 1.7.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.1.2022 sein Hybridauto, einen weißen Golf, vor der Herberge geparkt und über ein Ladekabel an einer 220 Volt Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem der Arbeitgeber dies entdeckt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis am 14.1.2022 fristlos.
Hiergegen hatte der Arbeitnehmer sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt. In dem von dem Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien ihren Streit beigelegt.
LAG Düsseldorf: unerlaubtes Laden ist Kündigungsgrund
In der mündlichen Verhandlung hat die 8. Kammer ausgeführt, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund ist. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolgt. Die Kammer hatte allerdings bereits Zweifel, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen sei. Dazu hätte ggfs. die Beweisaufnahme erster Instanz zur Frage der gegenüber dem Arbeitnehmer erteilten Erlaubnis wiederholt werden müssen.
Entscheidend sind Umstände des Einzelfalls
Unabhängig davon sprach nach den Ausführungen der Kammer mehr dafür, dass im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht hätte. Eine Kündigung wäre wohl unverhältnismäßig gewesen. So lagen die Kosten für den Ladevorgang am 12.1.2022 bei lediglich 0,4076 Euro. Ein Verbot zum Laden von Elektromotoren für die Mitarbeitenden existierte nicht. Die Hausordnung, die dies vorsah, richtete sich ausdrücklich nur an Gäste. Das Laden anderer elektronischer Geräte, wie z.B. Handys, durch Mitarbeitende wurde geduldet. Auch wenn dies wertungsmäßig etwas anderes als das Laden eines Hybridautos ist, hätte im konkreten Fall auch angesichts der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit wohl eine Abmahnung genügt.
Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich u.a. auf eine ordentliche Kündigung zum 28.2.2022 und eine Abfindung von 8.000 EUR brutto geeinigt.
(LAG Düsseldorf, Vergleich v. 19.12.2023, 8 Sa 244/23)
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